Update: Sind Arrangement Fee und Agency Fee Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke?
Unter dem Regime der sogenannten Zinsschranke sind Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge (Zinssaldo) und darüber hinaus in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Streitfall vor dem Finanzgericht Münster betraf Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits. Die Richter entschieden, dass zumindest die „Arrangement Fee“ nicht zu den Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke rechnet.
Das Finanzgericht Münster hatte der Frage nachzugehen, ob eine „Arrangement Fee“ und eine „Agency and Security Agency Fee“ Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung nach § 4h Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass sämtliche Gebühren einzubeziehen sind, soweit sie an den Darlehensgeber zu zahlen sind.
Die Arrangement Fee ist eine einmalige Gebühr für die Vermittlungstätigkeiten des Konsortialführers eines Bankenkonsortiums bzw. eines sogenannten Mandated Lead Arranger bis zum Abschluss des Kreditvertrags. Eine Agency Fee ist dagegen eine jährliche am Kreditvolumen orientierte Verwaltungsgebühr für den „Facility-Agent“, der als Intermediär zwischen Kreditnehmer und Bankenkonsortium fungiert. Eine „Security Agency Fee“ stellt eine jährliche, sich am Kreditvolumen orientierende Verwaltungsgebühr für den Security-Agent dar, der die Strukturierung, die Organisation und die Verwaltung der Kreditsicherheiten übernimmt.
Während also mit der Arrangement Fee besondere, über die eigentliche Kreditüberlassung hinausgehende Leistungen vergütet werden, fällt die Agency Fee für die laufende Verwaltung des Kredits an. Die Agency Fee ist daher mit einer allgemeinen Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr vergleichbar. Das Finanzgericht Münster gelangte zu folgendem Ergebnis:
Die Arrangement Fee stellt keine Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke dar. Mit ihr wurden besondere, über die eigentliche Kreditüberlassung hinausgehende Leistungen vergütet. Es handelt sich um eine Gebühr, die dafür zu zahlen war, dass die eine Bank als Konsortialführer den Darlehensvertrag – nämlich einen Konsortialkredit mit mehreren weiteren Banken – vermittelt hat und dieser zustande gekommen ist. In dieser Vermittlungstätigkeit liege eine besondere Leistung, welche über eine allgemeine Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr eines Darlehensgebers hinausgeht.
Die Agency und Security Agency Fee gehört jedoch zu den Zinsaufwendungen im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Denn diese Gebühren waren für die laufende Verwaltung des Konsortialkredits bzw. der gewährten Kreditsicherheiten durch die betreffende Bank als Konsortialführer zu entrichten. Es handele sich zwar insoweit um spezielle Leistungen, welche in der Person des Konsortialführers nur deswegen anfallen, weil es sich um einen Konsortialkredit handelt. Das ändert nach Meinung der Finanzrichter jedoch nichts daran, dass die Gebühren die laufende Verwaltung des Konsortialkredits (als eines besonderen Darlehensvertrags) abgelten. Aus diesem Grund seien die Gebühren vergleichbar mit einer allgemeinen Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr, welche zu den Zinsaufwendungen zu zählen ist.
Update (24. März 2023)
Der I. Senat hat das Verfahren an den XI. Senat abgegeben. Das neue Az. lautet XI R 45/19.
Update (10. Juli 2019)
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt; sie ist unter dem Az. I R 33/19 anhängig.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. April 2019 (10 K 2859/15 K); die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 45/19 anhängig.