Update: Beiträge zu inländischem Versorgungswerk bei Auslandstätigkeit nur anteilig abzugsfähig

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der in einem Veranlagungszeitraum sowohl in Deutschland steuerpflichtige als auch nach DBA freigestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, seine mit der Tätigkeit zusammenhängenden Sozialversicherungsbeiträge trotz des EuGH-Urteils Bechtel vom 22. Juni 2017 nur anteilig in Deutschland als Sonderausgaben abziehen darf.

Der EuGH hatte in dem besagten Urteil C-20/16 entschieden, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach ein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nur dann in Betracht kommt, wenn diese "nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen", gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV verstößt.

Der Streitfall vor dem Finanzgericht Nürnberg betrifft Versorgungsbeiträge zu einem inländischen Versorgungswerk, die im Zusammenhang mit gemäß Art. 15 Abs. 1 des DBA-Österreich steuerfreien ausländischen Einkünften stehen. Das Finanzgericht begründet sein klageabweisendes Urteil wie folgt: Soweit die Sozialversicherungsbeiträge anteilig mit den durch die Auslandstätigkeit erwirtschafteten (und nach DBA freigestellten) Einnahmen im Zusammenhang stehen, schließt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann aus, wenn der Tätigkeitsstaat diese Sozialversicherungsbeiträge bei der Besteuerung berücksichtigt.

In diesem Fall beeinflussen die Sozialversicherungsbeiträge auch nicht den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Vorschrift ist vielmehr wörtlich anzuwenden, so dass das zu versteuernde Einkommen um die ausländischen und nach DBA freigestellten Einkünfte zu erhöhen ist. Da Sonderausgaben erst bei der Berechnung des Einkommens und nicht schon bei der Berechnung der Einkünfte abzuziehen sind, mindern sie auch nicht den Progressionsvorbehalt.

Auch aus tatsächlichen Gründen fehlt es nach Meinung des Finanzgerichts an einer Benachteiligung, die zu einer Verletzung von Art. 45 AEUV führen könnte. Denn Im Streitfall waren die Versorgungsbeiträge in Österreich als Werbungskosten zu berücksichtigen und sind auch tatsächlich berücksichtigt worden.

Update (19. Juli 2019)
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt; sie ist unter dem Az. I R 19/19 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 13. Februar 2019 (5 K 887/18); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 19/19 anhängig.

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