Update: Anwendungsverbot des Sanierungserlasses auf Altfälle jetzt auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand
Der Bundesfinanzhof hatte in zwei am 25. Oktober 2017 parallel veröffentlichten Urteilen entschieden, dass der sogenannte Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf. In einem der Fälle wurde nun Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt.
Das BMF hatte die Finanzämter mit Schreiben vom 27. April 2017 angewiesen, den Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. Februar 2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, trotzdem weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Unter anderem im Urteil vom 23.August 2017 (I R 52/14) hatte dem der BFH jedoch einen Riegel vorgeschoben: Die Anordnung des BMF verstoße in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung der obersten Steuerrichter nur der Gesetzgeber treffen können.
Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur abschließenden Klärung der folgenden Fragen am Zug: Verstößt der sogenannte Sanierungserlass des BMF vom 27. März 2003 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? Ist die im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 vorgesehene Anwendung des Sanierungserlasses auf Altfälle, d. h. in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen worden ist, ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar?“ – Das Aktenzeichen beim BVerfG lautet: 2 BvR 2637/17.
Update (29. August 2019)
Mit Beschluss vom 17. Juli 2019 hat das BVerfG entschieden, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Verfahren ist damit erledigt.