Schließfach als feste Einrichtung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Schließfach, welches einem Steuerpflichtigen zur Aufbewahrung der von ihm für seine Tätigkeiten zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, eine feste Einrichtung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/70 ist.

Sachverhalt

Kläger war ein Flugzeugingenieur mit Wohnsitz in Deutschland und Großbritannien, wobei sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien befand. Der Kläger war für die Wartung von Frachtflugzeugen in einem Hangar auf dem Gelände eines im Inland belegenen Flughafens betraut. Zur Aufbewahrung des für die Wartung benötigten Werkzeugs, welches von dem Kläger selbst beschafft werden musste, stand ihm in einem Raum neben dem Hangar ein Schließfach, versehen mit seinem Namen und dem Namen seiner Auftraggeberin, zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.

Entscheidungsgründe der Vorinstanz und des BFH

Die Vorinstanz (Sächsisches FG) hat mit Urteil v. 30.11.2017 (1 K 123/17) das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung i.S.d. § 12 Abgabenordnung (AO) aus folgenden Gründen bejaht:

  • Die Räume, in denen der Kläger tätig war, sind Teile von Gebäuden, die ihrerseits "fest" in der Erdoberfläche verankert sind.
  • Der Kläger war in den Räumlichkeiten auf dem Flughafengelände weitaus länger als sechs Monate tätig; mithin ist die Geschäftseinrichtung "von gewisser Dauer".
  • Der Kläger besitzt eine "gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht" über die Geschäftseinrichtung. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH bereits ausreichend, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass irgendein für die Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht.
  • Der Kläger konnte das Schließfach für seine eigenen betrieblichen Handlungen nutzen, sodass die Verfügungsmacht und mithin eine "örtliche Verfestigung" der Tätigkeit zu bejahen sind.
  • Dem Kläger stand die Einrichtung "gewöhnlich" zur Verfügung, da das Schließfach zur ausschließlichen Benutzung durch den Kläger bestimmt war.

Der BFH schließt sich in seiner Entscheidung der Vorinstanz an und sieht in dem zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellten Schließfach eine feste Geschäftseinrichtung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970. Eine Aufbewahrung der Werkzeuge während der Zeiträume, in denen diese nicht genutzt werden, stünde einer unternehmerischen Betätigung des Klägers nicht entgegen.

Aus der Rechtsprechung ergebe sich zudem, dass die Nutzung einer Einrichtung weder einen größeren Umfang noch für das Unternehmen eine besondere Bedeutung haben muss. Vielmehr sei bereits eine untergeordnete betriebliche Nutzung ausreichend für das Vorliegen einer festen Einrichtung.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 9. Januar 2019, (I B 138/17), veröffentlicht am 29. Mai 2019.

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