Steueränderungen 2019: Bundesrat nimmt erstmals Stellung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. September 2019 erstmals zu dem Entwurf eines "Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ Stellung genommen.

Der vom Bundeskabinett am 31. Juli beschlossenen Entwurf eines "Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sieht im Kern Maßnahmen zur steuerlichen Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität, sowie weitere begünstigende und entlastende Maßnahmen insbesondere zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens vor und integriert notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die wichtigsten Änderungen werden im folgenden Beitrag zusammenfassend dargestellt.


Die vom Bundesrat nunmehr aufgeworfenen Empfehlungen, Ergänzungen und Prüfbitten beziehen zum aktuellen Gesetzentwurf Stellung und müssen nun von der Bundesregierung geprüft werden. Im Einzelnen handelt es sich u.a. um folgende Änderungen und Prüfbitten:


Steuerbefreiung von Sanierungserträgen. In § 3a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wird geregelt, dass bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren, dem Sanierungsjahr und dem Folgejahr verbraucht werden. Nach der Gesetzesbegründung sind bei zusammenveranlagten Ehegatten auch die laufenden Einkünfte und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit soll diese schon bisher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung im Gesetz verankert werden. Die bloße Erwähnung in der Gesetzesbegründung stellt nach Ansicht der Länderkammer keine ausreichende Rechtsgrundlage dar.

Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist wie eine fiktive Einlage anzusehen. Der neuen Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 25. Oktober 2018 - IV R 35/16 -, wonach der Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG zum Bestandsvergleich eine fiktive Einlage oder Eröffnung eines neuen Betriebs bedeutet, wird nach Ansicht der Ländervertreter im Gesetzentwurf nicht gefolgt. Vielmehr wird auch weiterhin an der bisherigen Verwaltungsauffassung festgehalten, wonach mit der Teilwertaufstockung nach § 5a Absatz 6 EStG lediglich sichergestellt werden soll, dass stille Reserven, die während der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG gebildet wurden, nicht besteuert werden müssen, die weitere AfA für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens jedoch von dieser Aufstockung unbeeinflusst bleiben soll. Entsprechend handelt es sich bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung um eine gesetzliche Festschreibung der langjährigen Verwaltungsauffassung dahingehend, dass beim Rückwechsel von der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG zur normalen Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 EStG für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen sind.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurden die förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung auf 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Die Länderkammer hält diese Kappungsgrenze angesichts steigender Baupreise für zu niedrig und stellt eine Erhöhung auf 3.500 Euro in den Raum. Das Gleiche gilt für die Grenze der sonderabschreibungsfähigen Baukosten von 2 000 Euro pro Quadratmeter. Hier schlägt der Bundesrat eine Erhöhung auf 2.500 Euro vor.

Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers. Mit Urteil vom 15. November 2017 - VI R 44/16 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch für eine nach § 7g EStG begünstigte Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers verwendet werden kann. Des Weiteren sei der Investitionsabzugsbetrag in der Folge auch im Sonderbereich des investierenden Mitunternehmers hinzuzurechnen. Eine uneingeschränkte Anwendung des Urteils ermöglicht die Verschiebung von Gewinn zwischen Mitunternehmern. Zur Vermeidung solcher vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuergestaltungen passt der Bundesrat § 7g Absatz 7 EStG dahingehend an, dass die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags parallel zum Vermögensbereich der Inanspruchnahme vorzunehmen ist. Die Ergänzung ist erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2018 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Der Bundesrat bittet überdies, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung geschaffen werden kann, wonach Bescheinigungen nach § 7h Absatz 2, § 7i Absatz 2, § 10f i. V. m. § 7h bzw. § 7i EStG im Besteuerungsverfahren keine Bindungswirkung entfalten, wenn die von der jeweils zuständigen Bescheinigungsbehörde ausgestellte Bescheinigung offensichtlich rechtswidrig ist und das Berufen auf deren Bindungswirkung als rechtmissbräuchlich erscheint.

Derzeit fallen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen unter die Freibetragsregelung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz. Danach kommt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich jeweils ein Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer zur Anwendung, sodass der Arbeitnehmer erst den übersteigenden Betrag individuell versteuern muss. Alternativ kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz pauschal mit 25 Prozent versteuern. Zur Anwendung der Freibetragsregelung muss der Arbeitgeber Teilnehmerlisten über die Anwesenheit der Arbeitnehmer für die jeweiligen Betriebsveranstaltungen führen. Zur Vermeidung des bürokratischen Aufwands, der mit der Führung der Teilnehmerlisten verbunden ist, soll der Arbeitgeber nach Ansicht der Länderkammer auf die Führung solcher Listen im Wege eines Wahlrechts verzichten können. Im Gegenzug muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung – ohne Berücksichtigung eines Freibetrags - pauschal mit 25 Prozent nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz versteuern.

Die Gleichstellung von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen mit reinen Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird als nicht sinnvoll erachtet. Dies sei das falsche Signal für die Notwendigkeit der Umsteuerung und Dekarbonisierung im Individualverkehr. Rein elektrische Fahrzeuge seien aus fachlicher Sicht deutlich vorteilhafter im Hinblick auf den Treibhausgasausstoß. Eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage für Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Hybridelektrofahrzeugs lehnt der Bundesrat deshalb ab.

Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro. Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Diese Wertgrenze gilt seit 1. Januar 2018. Mit einer weitergehenden Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro will der Bundesrat einen Vereinfachungseffekt erreichen, indem die Regelungen zur Bildung eines Sammelpostens vollständig entfallen können.

Erweiterung des Adressatenkreises bei der Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge. Die Einführung einer Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrolieferfahrzeuge begrüßt die Länderkammer grundsätzlich. Die Regelung greift jedoch nach Ansicht der Ländervertreter zu kurz, da sie Fahrzeuge über 7,5 Tonnen nicht miteinschließt.

Geldwerte Vorteile aus verbilligter Überlassung einer Wohnung. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Steuerfreistellung von geldwerten Vorteilen aus der verbilligten Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber ist nach Ansicht der Länderkammer steuersystematisch nur schwer zu rechtfertigen. Es gebe kaum einen tragfähigen Grund, Barlohn und geldwerte Vorteile aus der Wohnungsüberlassung in dem Maße unterschiedlich zu behandeln. Aus diesem Grund sollte die Grenze (ortsüblicher Mietwert ohne umlagefähige Kosten) für die Anwendung der Freistellungsregelung erheblich (und zwar konkret auf 20 Euro) abgesenkt werden.

Wertgerechte Verteilung von Anschaffungskosten. Zum einen wird im Hinblick auf den im Regierungsentwurf vorgesehenen § 17 Abs. 2a EStG-E vorgeschlagen, die Aufnahme einer Regelung für die wertgerechte Verteilung von Anschaffungskosten für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen zu prüfen. Nach einem weiteren Vorschlag soll der § 17 Abs. 2a EStG-E komplett gestrichen werden, da durch die angestrebte Nichtanwendung der BFH-Entscheidungen vom 11.1.2017, IX R 36/15 und vom 20. Juli 2018, IX R 5/15 zu dem rechtsunsicheren und kaum administrierbaren früheren Rechtszustand vor MoMiG zurückgekehrt werden würde.


Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten. Die beabsichtigten Anpassungen führen de facto zu einem Nichtanwendungsgesetz hinsichtlich der aktuellen BFH-Entscheidungen vom 12.01.2016 (IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften, vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) zur steuerlichen Berücksichtigung insolvenzbedingter Forderungsausfälle, vom 12.06.2018 (VIII R 32/16) zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung wertloser Aktien vom 20.11.2018 (VIII R 37/15) und zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten. Darüber hinaus werden mit der geplanten Änderung auch weitere, bisher in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallende Vorgänge zukünftig von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen (z. B. Verkauf notleidender Forderungen). Die Änderungen sind nach Auffassung der Länder steuersystematisch nicht gerechtfertigt und stoßen beim Bundesrat auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Regelungsinhalt des § 32d Absatz 2 Nummer 1 an die aktuelle BFH-Rechtsprechung und im Hinblick auf aktuell bekannt gewordene Gestaltungsmodelle angepasst werden sollte. Es sollte insbesondere geprüft werden, inwieweit die Steuerwirkung bei Verlusten aus Gesellschafterdarlehen auf das bisherige Maß beschränkt werden könnte. Ein möglicher Ansatzpunkt könnte dabei sein, dass die entstandenen Verluste zukünftig nur noch nach Maßgabe des § 20 Absatz 6 EStG mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden könnten. Auch könnte man Erträge i. S.d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG generell aus dem Anwendungsbereich des § 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG herausnehmen.

Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung. Nach Auffassung des Bundesrates sollte eine weitergehende steuerliche Begünstigung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen in Betracht gezogen werden, sofern hierdurch Investitionen in den Mietwohnungsbau angestoßen werden:
– Denkbar wäre etwa ein Verzicht auf die Besteuerung des Entnahmegewinns, sofern der Land- und Forstwirt auf dem betreffenden Grund und Boden ein Mietwohngebäude errichtet. In diesem Fall müsste allerdings ein späterer Veräußerungsgewinn unabhängig von der 10jährigen Spekulationsfrist versteuert werden.
– Entsprechend könnte eine Begünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung von Grund und Boden geschaffen werden, soweit dieser in Mietwohnungen reinvestiert wird, auch wenn sie dem Privatvermögen zugeordnet werden. Auch hier müsste die Versteuerung der stillen Reserven im Falle einer späteren Veräußerung sichergestellt werden.
– Daneben sollten die steuerbegünstigten Reinvestitionsmöglichkeiten auf bewegliche Wirtschaftsgüter erweitert werden, um den Betrieben zu ermöglichen, Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken steuerunbelastet für die Modernisierung des Maschinenparks zu verwenden.
Nicht zuletzt sollte geprüft werden, inwieweit durch eine beschleunigte Abschreibung bei Aufstockungen an bestehenden Gebäuden zusätzliche Wohnraumpotenziale ohne die zusätzliche Inanspruchnahme von Bauland gehoben werden können.

Crowdlending. Der Bundesrat begrüßt die Schaffung eines Kapitalertragsteuertatbestandes für das sog. Crowdlending und bittet im weiterem Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die geplante Regelung zur auszahlenden Stelle in § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c EStG nicht zutreffend in einer neuen Nummer 2a des § 44 Absatz 1 Satz 4 EStG erfolgen müsste.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 8b Absatz 1 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz auf eine periodenübergreifende Betrachtung ausgeweitet werden kann. Die Regelung des § 8b Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) lässt bestimmte Bezüge aus einer Beteiligung an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, wenn der Anteilseigner selbst eine Körperschaft ist. Dabei wird nur darauf abgestellt, ob die Leistung bei der leistenden Körperschaft als Betriebsausgabe abgezogen wurde. Nicht erfasst wird dagegen der Fall, dass ein Abzug als Betriebsausgabe bei einer der leistenden Körperschaft nahestehenden Person möglich ist. Rechtsfolge ist, dass die Zahlung bei der empfangenden Körperschaft (Gesellschafter) nicht mehr nach Satz 1 steuerbefreit ist, sondern steuerpflichtig wird. Ferner sei zu prüfen, ob die Anwendung des § 8b Absatz 1 Satz 4 KStG auf sämtliche Bezüge ausgedehnt werden sollte. Hintergrund hierfür ist, dass das Ende 2006 eingeführte Korrespondenzprinzip zunächst nur für verdeckte Gewinnausschüttungen galt. § 8b Absatz 1 Satz 2 KStG wurde in der Folge ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auf sämtliche Bezüge ausgedehnt; eine entsprechende Anpassung des Satzes 4 unterblieb.

Pauschales Betriebsausgaben-Abzugsverbot. Mit Urteil v. 26.9.2018, I R 16/16 hat der BFH entschieden, dass das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf den Übernahmegewinn, den eine Organgesellschaft als übernehmender Rechtsträger im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung erzielt, weder auf Ebene der aufnehmenden Organgesellschaft noch auf Ebene des (Zwischen-) Organträgers anzuwenden ist. Dieser Rechtsprechung soll nun durch Ergänzung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG um „Gewinne und Verluste i.S.d. § 12 Abs. 2 UmwStG“ begegnet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in entsprechenden Fällen auf Ebene des Organträgers zur Anwendung kommt. Die Änderung soll gemäß der vorgeschlagenen Anwendungsregelung für alle Umwandlungen gelten, die nach dem Ausfertigungsdatum des Gesetzes zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register angemeldet werden.

Gleichbehandlung von gewerbesteuerlichen Schachtelbeteiligungen. Anlässlich der ohnehin angestrebten Gesetzesänderung zur Gleichbehandlung von gewerbesteuerlichen Schachtelbeteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften bittet der Bundesrat die Bundesregierung, eine Absenkung der gewerbesteuerlichen Mindestbeteiligungsgrenze für Schachteldividenden auf 10% und damit eine Angleichung an das KStG vorzunehmen. Zudem sollte geprüft werden, ob für die Kürzung von Schachtelerträgen ausschließlich auf unmittelbare Beteiligungen abzustellen ist.

Bankenprivileg. Es soll geprüft werden, ob der Anwendungsbereich des sog. Bankenprivilegs gem. § 19 Abs. 1 GewStDV einzuschränken ist, um insbes. Konzernfinanzierungsgesellschaften (Institute i.S.d. § 2 Abs. 1 KWG) von der Begünstigung auszuschließen.

Weitere Termine
Der Gesetzentwurf steht für den 27.9.2019 auf der Tagesordnung des Bundestages (erste Beratung).

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