Kartellgeldbuße: Keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils

Eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile liegt nicht bereits dann vor, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht. Mit diesem aktuellen Urteil konkretisiert der Bundesfinanzhof das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen.

Hintergrund und Sachverhalt

Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen eine Aktiengesellschaft (Klägerin) festgesetzte Geldbuße als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Bundeskartellamt festgesetzte Geldbußen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. - Im Streitfall erging gegen die Klägerin ein Bußgeldbescheid wegen Mitwirkung an einer verbotenen Kartellabsprache. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz wegen des angedrohten Kartellbußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung. Einen Teil davon hielt sie i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG für steuerrechtlich abzugsfähig und minderte den körperschaftsteuerlichen Gewinn sowie den Gewerbeertrag entsprechend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Die Klage wurde vom Finanzgericht Köln mit Urteil vom 24. November 2016 (10 K 659/16) als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision der Klägerin ebenfalls als unbegründet zurück. Zwar sei die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße möglich. Nach dem Urteil obersten Steuerrichter enthielt die angedrohte und dann auch festgesetzte Geldbuße aber überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Hierfür reiche die Liquiditätsbelastung aufgrund des Bußgelds nicht aus. Die Geldbuße müsse vielmehr auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Demgegenüber sei im Streitfall ein "kartellbedingter" Gewinn nicht ermittelt worden. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes (hier: 10 Prozent) reiche für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus, denn der im konkreten Fall durch die Kartelltat erzielte Gewinn bzw. verursachte Schaden könne höher oder niedriger liegen.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 (XI R 40/17) - veröffentlicht am 26. September 2019, sowie BFH-Pressemitteilung Nr. 60 vom 26. September 2019

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