Update: Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuern
Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Gesetzliche Regelung: Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben; dies gilt gemäß § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. In die Bemessungsgrundlage bezog es die Gesamtkosten der Veranstaltung ein. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel. Die Klägerin weiter: Nach der Rechtsprechung des BFH seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur solche Sachzuwendungen zu berücksichtigen, die betrieblich veranlasste Zuwendungen an die Veranstaltungsteilnehmer darstellten (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 - VI R 57/11). Im Umkehrschluss bedeute dies, dass nur Zuwendungen in die Bemessungsgrundlage der Versteuerung nach § 37b EStG einfließen könnten, die – spiegelbildlich – beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führten.
Finanzgericht lehnt Klage zum Großteil ab: Die Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel Erfolg. Im Übrigen wies das Gericht sie ab. Zunächst komme eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer der Klägerin in Betracht, denn Arbeitslohn könne auch von dritter Seite gezahlt werden. Da die Veranstaltung gerade eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der Klägerin war, führe sie zu Arbeitslohn. In die Bemessungsgrundlage seien alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Dies seien im Streitfall auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Anders als etwa bei einer Jubiläumsfeier eines Unternehmens habe es sich hier um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Ein fremder Anbieter hätte in seine Preiskalkulation die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen. Dies gelte allerdings nicht für die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt würden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen könnten.
Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles - insbesondere der Form der Veranstaltung – hielten die Richter ein Ausscheiden der Kosten des äußeren Rahmens aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht für möglich. Denn Ausgangspunkt der BFH-Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung von Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltungen Kosten für den äußeren Rahmen nicht einzubeziehen sind, sei eine Bewertungsunsicherheit im Hinblick auf Zuwendungen für solche Veranstaltungen gewesen, die in ihrer Form nicht -„als Paket“- am Markt angeboten werden. Während bei marktgängigen Leistungen die Aufwendungen für Organisation, Gestaltung und Miete in den Endpreis einfließen, lasse sich ein derartiger Rückschluss bei solch marktfremden Veranstaltungen, die der BFH im Rahmen seiner früheren Urteile zu Betriebsveranstaltungen (z. B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 VI R 94/10) im Blick hatte, nicht ohne weiteres ziehen.
Update (23. Oktober 2019)
Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. VI R 4/19 anhängig.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 27. November 2018 (Az. 15 K 3383/17 L); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 4/19 anhängig.