Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden.

Sachverhalt

Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, über das der EuGH mit Urteil vom 26. Februar 2019 (X, C-135/17) entschieden hatte (vgl. unseren Blogbeitrag).

Im Streitfall war eine deutsche GmbH zu 30 Prozent an einer Schweizer AG beteiligt und erzielte Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen, die vom Finanzamt zu Lasten der GmbH als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen wurden. Im Verhältnis zu Drittstaaten ist ein grundfreiheitlicher Schutz nur dann gegeben, wenn die Kapitalverkehrsfreiheit anwendbar ist. Da der Streitfall sogenannte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nach § 7 Abs. 6, 6a AStG betrifft und dort bereits eine Beteiligung von 1 % ausreicht, um in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung zu fallen, war kein vorrangiger Fall der Niederlassungsfreiheit gegeben. Die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit ist jedoch immer unter dem Vorbehalt der sogenannten „stand still Klausel“ des Art. 64 AEUV zu sehen, wodurch gewisse „Altregelungen“ einen Bestandsschutz genießen.

Der EuGH hatte u.a. geurteilt, dass § 7 Abs. 6, 6a AStG zwar grundsätzlich eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen, die mögliche Unbeachtlichkeit der Beschränkung aufgrund der „stand-still-Klausel“ jedoch durch den BFH näher zu prüfen sei.

Entscheidung des BFH

Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH hat der BFH nun wie folgt Stellung genommen:

Die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung haben dazu geführt, dass die sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet und die Hinzurechnungsbesteuerung im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat (hier: Schweiz) ansässigen Zwischengesellschaft sich fortan an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt: Art. 63 Abs. 1 AEUV) messen lassen muss.

Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22. Mai 2019, (I R 11/19, ehemals I R 80/14), veröffentlicht am 31. Oktober 2019.

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