Update: Keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung
Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.
Strittig war, ob bei der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung im Jahr 2005 (Streitjahr) aufgrund der Anwendung der neuen „Heubeck-Richttafeln 2005 G“ ein Unterschiedsbetrag i. S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG zu verteilen ist. Die Heubeck-Richttafeln 2005 G haben die Richttafeln 1998 abgelöst und konnten erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, dass nach dem 6. Juli 2005 endete. Die Klägerin hatte ihrem zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer am 18. November 2005 eine Pensionszusage erteilt; der Ausweis zum 31. Dezember 2005 erfolgte ohne einen Mehrbetrag aufgrund der Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren sog. Heubeck-Richttafeln 2005 zu den "Heubeck-Richttafeln" 1998. Das Finanzamt ging von einer dreijährigen Verteilung eines Unterschiedsbetrages aus.
Mit seinem Urteil bestätigt der BFH die Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts, wonach bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags zu erfolgen habe.
Bei der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung kommt eine Verteilung eines Unterschiedsbetrags zwischen Teilwert der Pensionsrückstellung nach den Heubeck-Richttafeln 1998 und den Heubeck-Richttafeln 2005 G gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG nicht in Betracht. Denn, so der BFH, bei der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung könne ein Unterschiedsbetrag gemäß § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG im eigentlichen Sinn gar nicht existieren. Durch den in § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG angeordneten Verweis (auf eine Verteilung des Unterschiedsbetrages auf mindestens drei Jahre) solle vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, im Fall der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen einen entstehenden Unterschiedsbetrag auf mehrere Jahre zu verteilen.
Update (6. Januar 2020)
Das BMF wendet die Grundsätze des BFH-Urteils über den Einzelfall hinaus an, vgl. das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 (XI R 34/16), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 10. April 2019