Update: BMF zur Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes in Sachen Lohnsteuerpauschalierung bei Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen Stellung genommen. Es weicht - im Vorgriff auf eine geänderte gesetzliche Regelung - von der aktuellen BFH-Rechtsprechung ab und definiert, wann die Zusätzlichkeitsvoraussetzung aus Sicht der Finanzverwaltung - zukünftig gestützt durch einen geänderten Gesetzeswortlaut - erfüllt ist. Im Ergebnis sollen "nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt" sein.
Im Streitfall vor dem BFH hatte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern u.a. einen pauschalen Zuschuss für die Internetnutzung vereinbart. In den jeweiligen ergänzenden Vereinbarungen war geregelt, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fielen. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz kann der Arbeitgeber abweichend von Abs. 1 die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Internetnutzung zahlt.
Nach der bisherigen (und nunmehr überholten) Rechtsprechung des BFH konnten nur freiwillige Arbeitgeberleistungen, also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet, zusätzlich in diesem Sinne erbracht werden. Daran hält der BFH seit seinem Urteil VI R 32/18 vom 1. August 2019 (wir berichteten in unserem Blog Steuern & Recht)nicht mehr fest. Der BFH verneint, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Auf die Frage, ob der Arbeitnehmer auf den fraglichen Lohnbestandteil arbeitsrechtlich einen Anspruch hat, kommt es nach Ansicht des BFH nicht mehr an. Ausdrücklich betont der BFH in seinem Urteil, dass Freiwilligkeit und Zusätzlichkeit einander nicht ausschließen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder beurteilt das BMF die Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung und abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus weiterhin wie folgt:
Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Damit, so das BMF, seien im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.
Update (19. Februar 2020)
Die Bundesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf für ein Grundrentengesetz beschlossen. Die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung des § 8 Abs. 4 EStG-E wurde allerdings gestrichen und soll dem Vernehmen nach in Zukunft Gegenstand eines anderen Gesetzes werden.
Update (14. Februar 2020)
Wie oben ausgeführt ("...im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung") sind die Grundsätze des BFH-Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Dies u.a. im Hinblick auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren: Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) ist u.a. die Einführung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG-E vorgesehen. Danach sollen "Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, wenn
1. der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird."
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (IV C 5 -S 2334/19/10017 :002).