Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar
Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass solche Krankheitskosten nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Klägerin auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause einen Verkehrsunfall und erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, machte sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten auch im Einspruchsverfahren nicht an.
Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.
Die unfallbedingten Krankheitskosten seien als Werbungskosten anzuerkennen. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen).
Die Abgeltungswirkung erstreckt sich aber nicht auf andere Aufwendungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 19. Dezember 2019 (VI R 8/18), veröffentlicht am 26. März 2020, vgl. auch die Pressemitteilung des BFH.