Sog. "Lock-In-Effekt" des § 34a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die gem. § 34a Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs auch bei Vorliegen nicht entnommener "Altgewinne" nicht gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, insbesondere aus Beteiligungen.
Der Kläger war im Streitjahr (2016) und in den Vorjahren alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG und nahm für nicht entnommene Gewinne bei der KG in den Jahren ab 2008 mehrfach die Tarifbegünstigung des § 34 a EStG in Anspruch.
Zwischen dem Kläger und der Finanzverwaltung kam es zum Streit darüber, ob im Streitjahr eine Nachversteuerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann vorzunehmen ist, wenn nicht entnommene so genannte "Altgewinne" aus Veranlagungszeiträumen vor Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34 a EStG vorhanden sind.
Richterliche Entscheidung
Die Klage gegen die Nachversteuerung blieb vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein ohne Erfolg.
Dabei führt das Finanzgericht aus, dass die Nachversteuerung im Falle eines Entnahmeüberhanges zwingend durchzuführen sei; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, den Entnahmebetrag zunächst mit nicht entnommenen Altgewinnen zu verrechnen, für die die Tarifbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen worden sei, sei nicht vorgesehen.
Darin liege – entgegen der Sichtweise der Klägerin im entschiedenen Fall – kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 20 Abs. 3 GG sei nicht gegeben.
Fundstelle
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. September 2019 (1 K 139/18), siehe den Newsletter des Finanzgerichts; die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 49/19 anhängig.