Zurechnung des Gewinns im Fall der Realteilung

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, wie der bei einer Sperrfristverletzung nach einer Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin und ihre Kollegin (die beigeladen war) betrieben eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR, an deren Vermögen die Gesellschafterinnen zu jeweils 50 % mit entsprechender Gewinnverteilungsquote beteiligt waren. Die GbR wurde im Jahr 2012 beendet und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Realteilung auseinandergesetzt. Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Vereinbarung nicht getroffen.

Die Beigeladene veräußerte im Jahr 2013 ihre aus der Realteilung hervorgegangene Einzelpraxis und beantragte den Gewinn aus der Realteilung im Jahr 2012 mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der daraus resultierende Gewinn stelle laufenden Gewinn dar; der Übertragungsgewinn sei nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen, soweit er auf das Gesamthandsvermögen entfalle. Ein weiterer Teil des Gewinns sei dem Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen zuzuordnen.

Nachdem das Finanzamt entsprechend veranlagt hatte, legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. In ihrer nun erhobenen Klage begehrte die Klägerin, wie schon im Einspruchsverfahren, den Veräußerungsgewinn vollständig der Beigeladenen zuzurechnen.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt blieb ohne Erfolg.

Werden bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen, ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen; die Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Die Zuweisung des Übertragungsgewinns auf die einzelnen Gesellschafter der Realteilungsgesellschaft bei einer Sperrfristverletzung ist gesetzlich nicht geregelt. Der BFH hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16. März 2017 IV R 31/14) unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Realteilung, Umstrukturierungsmaßnahmen durch die steuerneutrale Übertragung von Betriebsvermögen zu erleichtern, sofern das unternehmerische Engagement in anderer Form fortgesetzt wird, ausgeführt, die steuerneutrale Buchwertfortführung soll dem einzelnen Realteiler (personenbezogen) zugutekommen, der das im Rahmen der Realteilung erhaltene Betriebsvermögen in einem anderen eigenen Betriebsvermögen weiternutzt und so sein unternehmerisches Engagement in anderer Form fortsetzt; der Aufschub der Versteuerung anlässlich einer Betriebsaufgabe an sich aufzudeckender stiller Reserven soll andererseits (objektbezogen) nur insoweit erfolgen, als das erhaltene Betriebsvermögen tatsächlich in einem anderen eigenen Betriebsvermögen weitergenutzt wird. Hieran anschließend klärt der BFH die Frage der Zuweisung des Realteilungsgewinns, indem er feststellt, soweit das nicht der Fall ist, werden die in den Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven durch Ansatz der gemeinen Werte nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG aufgedeckt. Auf der Ebene der Gesellschaft entsteht insoweit ein Aufgabegewinn, der den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote zugerechnet wird.

In einer nachfolgenden Entscheidung hat der BFH zudem ausdrücklich klargestellt hat, dass, soweit für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Realteilung besondere Bedingungen gelten sollen, diese allein in § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG geregelt sind (BFH-Urteil vom 30. März 2017 IV R 11/15).

Dieser Rechtsprechung des BFH ist das Finanzgericht ausdrücklich gefolgt.

Weiterhin führt das Finanzgericht aus, dass die Veräußerung aus dem Sonderbetriebsvermögen keine Sperrfristverletzung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG darstellt. Denn auch im Rahmen einer Realteilung erfolgt die buchwertneutrale Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, der lediglich die Übertragung, nicht aber die Überführung von Wirtschaftsgütern erfasst. Anders als § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG sieht § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG keine Sperrfrist vor, bei deren Verletzung rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen wäre.

Fundstelle

Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. April 2019 (1 K 1280/15); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 14/19 anhängig.

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