Bundesrat stimmt Corona-Steuerhilfegesetz zu

Wenige Tage nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat heute zahlreichen Steuerhilfen in der Corona-Krise zu.

Um die Steuersenkung zum 1. Juli 2020 zu ermöglichen, wurde das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt: Der Bundesrat verzichtete damit sowohl für seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf am 15. Mai 2020 als auch für die abschließende Beratung des Bundestagsbeschlusses am 5. Juni 2020 auf die eigentlich vorgesehenen Beratungsfristen von sechs bzw. drei Wochen.

Beschluss des Bundestages

Der Bundestag hat am 28. Mai 2020 nach den Empfehlungen seines Finanzausschusses den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 19/19150) in geänderter Fassung angenommen und den gleichlautenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/19379) für erledigt erklärt (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise).
Im Folgenden werden nur die Änderungen zum Regierungsentwurf dargestellt; vgl. zum Regierungsentwurf unseren Blogbeitrag.

Änderungen am Gesetzentwurf zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Nach den Empfehlungen des Finanzausschusses vom 11. Dezember 2019 wurden u.a. noch folgende Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen:

  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die mit BMF-Schreiben v. 9. April 2020 "eingeführte" Steuerbefreiung für in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Zuschüsse und Sachbezüge bis 1.500 EUR, § 3 EStG Nr. 11a EStG-E;
  • Einbezug der nach § 3 Nr. 28a EStG-E steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld in den Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g EStG-E) sowie notwendige Ergänzungen von § 41 Abs. 1 Satz 4, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG;
  • Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in Art. 97 § 33 Abs. 5 EGAO-E, die es dem BMF ermöglichen soll, die seitens der Europäischen Kommission u.a. vorgeschlagene Verschiebung der DAC 6-relevanten erstmaligen Meldefristen vermittels BMF-Schreiben anzuordnen.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, BT-Drs. 19/19601 (das Gesetz wurde vom Bundestag in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet).

Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum 20. März 2020.

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