Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten
Beteiligungsähnliche Genussrechte liegen nur bei kumulativer Beteiligung sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös vor. Dabei ist auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung an stillen Reserven abzustellen, nicht hingegen auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers. In seinem Urteil nimmt der Bundesfinanzhof auch zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften Stellung.
Sachverhalt
Die Klägerin (Aktiengesellschaft) war zu je 100 % an der X-C, Großbritannien und der X-A, Kanada beteiligt. Die X-A hielt ihrerseits 100 % der Anteile an der im Dezember 2003 gegründeten X-D, Kanada. Darüber hinaus war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der X-F GmbH, die ihrerseits 100 % der Anteile der X-H GmbH hielt. Weiterhin war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der X-I, USA, die ihrerseits 100 % der Anteile an der X-B, USA hielt.
Streitig ist, ob die Klägerin aus zwei konzerninternen Finanzierungsstrukturen steuerfreie Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder steuerpflichtige Zinsen erzielt hat. Zum einen geht es um Genussrechtsausschüttungen der kanadischen Tochtergesellschaft, zum anderen um Vorzugsdividenden einer amerikanischen Ur-Enkelgesellschaft (X-B). Das Finanzamt sah die von der X-B an die X-H GmbH gezahlte Vorzugsdividende als steuerpflichtige Zinsen an. Das wirtschaftliche Eigentum an den Shares sei nicht auf die X-H GmbH übergegangen, so dass die Kaufpreiszahlung als ein der X-I verdeckt gewährtes Darlehen mit Sicherungsübereignung der sogenannten Class-B Shares zu qualifizieren sei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.05.2017 - 10 K 1859/15 entschieden, dass hinsichtlich der Genussrechte die erforderliche Beteiligung am Liquidationserlös fehle. Hinsichtlich der von der amerikanischen Ur-Enkelgesellschaft X-B ausgeschütteten Vorzugsdividende bejahte es das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 Abgabenordnung (AO), was zur „Umqualifikation“ von steuerfreien Einnahmen in steuerpflichtige Zinserträge führte.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zum einen hatte das Finanzamt hinsichtlich der von französischen Tochtergesellschaften steuerfrei vereinnahmten Dividenden von der Anwendung des pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbots von 5 % der Bezüge abgesehen. Für den BFH bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob das Abzugsverbot auf Dividenden einer französischen Tochtergesellschaft tatsächlich keine Anwendung findet, denn die gesetzliche Vorschrift unterscheide nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die Bezüge außer Ansatz geblieben sind (Rz. 31 des Urteils). Das Finanzgericht muss hier noch weitere Details ermitteln, um zu einem endgültigen Ergebnis zu gelangen; eine etwaige Verböserung in diesem Punkt könne mit den für die Klägerin günstigen Revisionsfolgen zum Streitpunkt Vorzugsdividenden (siehe nachfolgend) saldiert werden.
Hinsichtlich der Genussrechtsausschüttungen habe das Finanzgericht zu Recht steuerfreie Beteiligungserträge der Klägerin abgelehnt und stattdessen steuerpflichtige Zinsen angenommen.
Die Revision als begründet hält der BFH jedoch hinsichtlich der Vorzugsdividenden aus den Class-B Shares. Im Gegensatz zum Finanzgericht verneint der BFH das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften und damit im Ergebnis eine "Umqualifikation" in steuerpflichtige Zinserträge. Der BFH bestätigt in diesem Punkt seine ständige Rechtsprechung: Es stehe Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, bestimmte Einkünfte nicht in eigener Person zu erzielen, sondern die in Frage stehende Einkunftsquelle auf eine dauerhaft zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, deren Anteilseigner er ist, zu übertragen. Dass mit Hilfe einer "hybriden" Finanzierungsstruktur, die von den US-Steuerbehörden als Fremdkapital anerkannt wird, zusätzlich der Zinsabzug auf Ebene der amerikanischen Konzerngesellschaften beibehalten wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Erzielung von Steuervorteilen im Ausland ist keine für § 42 AO relevante Steuerminderung.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 14. August 2019 (I R 44/17), veröffentlicht am 12. Juni 2020.