Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses unterliegen dem Teilabzugsverbot

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses nur zu 60 Prozent abzugsfähig. Es bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieser Kosten mit Einnahmen aus Dividenden oder einer etwaigen Veräußerung der Anteile an der Tochtergesellschaft.

Ausgangslage und Sachverhalt

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses nach § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EstG) nur teilweise abzugsfähig sind. Die Klägerin, deren einzig persönlich haftender Gesellschafter die N-Verwaltungs-GmbH ist, ist Alleingesellschafterin der E-GmbH. Im Streitjahr 2017 wurde die Klägerin vom Bundesanzeiger aufgefordert, Konzernabschlüsse für die Jahre ab 2012 offenzulegen. Der Klägerin entstanden durch die Konzernabschlüsse im Streitjahr Kosten. Sie setzte diese Kosten in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie in der Gewerbesteuererklärung in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, diese Kosten stellten Betriebsausgaben dar, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden (zu 40 % steuerfreien) Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, nämlich den Dividenden der E-GmbH oder einer etwaigen Veräußerung der Anteile (Teilabzugsverbot). Das Argument der Klägerin: Die Pflicht treffe sie aufgrund der ihr zustehenden Mehrheit der Stimmrechte. Somit stünden die Aufwendungen für die Aufstellung des Konzernabschlusses allein im Zusammenhang mit dieser Pflicht, nicht mit der Erzielung von Einnahmen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Wie der Vergleich mit § 3c Abs. 1 EStG zeige, so das Finanzgericht, setzt die in Abs. 2 geregelte Abzugsbeschränkung keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG im Gegenteil nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH folge aus dem Gesetzeswortlaut, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist. Aus dem Normzweck, eine inkongruente Begünstigung durch die Zulassung des vollen Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit der Erzielung zu 40 % steuerfreier Einnahmen auszuschließen, ergibt sich, dass alle Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, ebenfalls zu 40 % abzugsbeschränkt sein müssen.

Danach bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Kosten für den Konzernabschluss mit Einnahmen aus Dividenden oder einer etwaigen Veräußerung der Anteile an der Tochtergesellschaft. Insbesondere lassen sich die Aufwendungen keiner anderen Einkunftsquelle der Klägerin zuordnen, weil deren Tätigkeit allein im Halten der Beteiligung besteht. Somit stehen sämtliche Aufwendungen der Klägerin in Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einnahmen oder Vermögensmehrungen. Die Verpflichtung zur Aufstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses beruht auf dem beherrschenden Einfluss der Klägerin auf die E-GmbH, sodass die Einnahmen aus dieser Beteiligung das auslösende Moment der Kosten darstellen.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 1. April 2020 (8 K 1989/19 F); die Revision zum BFH wurde zugelassen.

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