Update: Bundeskabinett beschließt zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 den Regierungsentwurf für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Die im Vergleich zur ursprünglich an die Verbände zur Stellungnahme übermittelten Formulierungshilfe des BMF bestehenden Änderungen und Ergänzungen wurden nachfolgend kursiv kenntlich gemacht.

Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sind nachfolgende Maßnahmen geplant:

  • Der Umsatzsteuersatz wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für Verluste der Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung natürlicher Personen) erweitert. Darüber hinaus soll der Mechanismus eines vorläufigen Verlustrücktrags eingeführt werden, um den Verlustrücktrag aus 2020 bereits jetzt im Vorauszahlungsverfahren für 2019 bzw. im Rahmen der Veranlagung für 2019 nutzbar zu machen. Neben der bereits in der Formulierungshilfe vorgesehenen Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 Prozent des der Bemessung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z.B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet. Im Rahmen der Veranlagung für 2020 wird die Veranlagung 2019 dann unter Berücksichtigung des tatsächlich in 2020 erzielten und rücktragsfähigen Verlustes angepasst.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens des 2,5-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert.
  • Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Des Weiteren wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die es dem BMF ermöglicht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine weitere Fristverlängerung zu gewähren, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen-Begrenzung insbesondere mittelgroßen und großen Unternehmen zu Gute kommt.
  • Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert. Ferner wird in § 375a AO geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Durch die Neuregelung soll eine Ungleichbehandlung behoben werden. Steuerrechtliche Ansprüche werden damit künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.

Update (24. Juni 2020)

In einer Sitzung des Finanzausschusses des Bundestages am 23. Juni 2020 stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD dem von ihnen eingebrachten Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (19/20058) zu. (vgl. hib Nr. 652 v. 23. Juni 2020)

Der Finanzausschuss schlägt dabei u.a. folgende Änderungen vor:

  • Vorläufiger Verlustrücktrag 2020: Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 aufgrund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019, soll diese auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den VZ 2020 gestundet werden, wobei Stundungszinsen nicht erhoben werden sollen (§ 111 Abs. 4 EStG-E).
  • Erhöhung der maximalen BMG der steuerlichen Forschungszulage bei förderfähigen Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, auf 4.000.000 € (§ 3 Abs. 5 FZulG-E).
  • Für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, soll statt des Kinderbonus für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 € und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 € gewährt werden.
  • In § 375a AO wird nun geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den § 73 bis 73c des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann.

(Beschlussempfehlungen und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 19/20332)

Ausblick

Die finale Beschlussfassung durch den Bundestag und den Bundesrat erfolgt möglicherweise bereits am 29. Juni 2020.

Eine englische Übersicht zu dem Maßnahmenpaket finden Sie hier.

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