BMF: Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer

Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 13. Juli 2020 Stellung zur geänderten Rechtsprechung des BFH zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie der Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer.

Der BFH hat in mehreren Urteilen XI R 20/14, V R 25/15 sowie V R 28/16 in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf dem EuGH-Urteil C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin.

Der BFH hat diese Aussage in seinem Urteil XI R 22/14 dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist (vgl. unseren Blogbeitrag). Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug begehrt.

Weiterhin hat der BFH mit seinem Urteil V R 47/16 (vgl. unseren Blogbeitrag) entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist, was der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen, entspricht. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Steuerverwaltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren können.

Die Finanzverwaltung hat entsprechende Änderungen am Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Fundstelle

Homepage des BMF.

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