Update: Cateringaufwendungen am Filmset nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar
Kosten, die ein Filmproduktionsunternehmen für unentgeltlich ausgegebene Speisen und Getränke für die am Drehort mit der Herstellung der Aufnahmen beschäftigten Personen aufwendet, sind nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die Speisen und Getränke auch denjenigen Personen gereicht werden, die nicht zu den eigenen Arbeitnehmern des Unternehmens gehören, aber zum Beispiel als Arbeitnehmer der beteiligten Fernsehsender bei der Produktion am Set mitwirken.
Hintergrund: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur zu 70 % steuerlich abzugsfähig. Um die Auslegung des Merkmals „aus geschäftlichem Anlass“ ging es in dem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln.
Sachverhalt: Während der Aufnahmearbeiten am Set bot die Klägerin, eine Produktionsgesellschaft, den dort tätigen Personen über ein Catering-Unternehmen unentgeltlich Speisen und Getränke an. In deren Genuss kamen neben ihren eigenen Arbeitnehmern auch die Arbeitnehmer des jeweiligen Fernsehsenders, die Auftragnehmer der Klägerin und deren Arbeitnehmer. Die Klägerin behandelte die Aufwendungen für das Catering in vollem Umfang als Betriebsausgaben. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass die von der Klägerin für die nicht bei ihr angestellten Personen aufgewendeten Cateringkosten unter die Kürzungsvorschrift für Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass fallen und deshalb nur zu 70 % abzugsfähig seien. Das Finanzgericht lehnte die Klage ab.
Cateringaufwendungen sind zwar Betriebsausgaben - als Bewirtungskosten aber nur gekürzt abziehbar
Das Finanzgericht gelangte nach Untersuchung der Entstehungsgeschichte der betreffenden gesetzlichen Vorschrift zu dem Ergebnis, dass ein geschäftlicher Anlass immer dann vorliegt, wenn die bewirteten Personen nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Da das Finanzamt lediglich die Aufwendungen für die Verpflegung der gerade nicht bei der Klägerin beschäftigten Personen gekürzt hatte, waren alle Voraussetzungen von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfüllt.
Kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse erkennbar
Das Finanzgericht konnte sich der Argumentation der Klägerin hinsichtlich des Bestehens eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses, welches den geschäftlichen Anlass überlagert, nicht anschließen. Hergeleitet war diese Sichtweise der Klägerin aus einem Urteil des BFH vom 21. Januar 2010 (VI R 51/08) zur lohnsteuerlichen Beurteilung. In dieser Entscheidung hat der BFH die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns abgelehnt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Nach Dafürhalten des Finanzgerichts stehe diese Rechtsprechung in keinem Zusammenhang mit der Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Ihr lasse sich keine Rechtsaussage dahingehend entnehmen, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse einen ansonsten bestehenden „geschäftlichen Anlass“ allgemein überlagert.
Update (24. Juli 2020)
Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 6. September 2018 (13 K 939/13); die Revision wurde nicht zugelassen; rkr.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.