Update: Vermeintlicher Kauf von Blockheizkraftwerken kann zu gewerblichen Einkünften führen

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der vermeintliche Kauf von Blockheizkraftwerken im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems zu ausgleichsfähigen Verlusten aus Gewerbebetrieb führen kann.

Der Kläger hatte insgesamt drei Blockheizkraftwerke bestellt und an die Verkäuferin vorab den jeweiligen Kaufpreis gezahlt. Für zwei dieser Blockheizkraftwerke, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Namen und auf Rechnung des Klägers betrieben werden sollten, mietete er von einem mit der Verkäuferin verbundenen Unternehmen zugleich einen Container und eine Standortfläche an und schloss einen „Premium Service Vertrag“ ab. Das dritte Blockheizkraftwerk verpachtete er für die Dauer von zehn Jahren an die Verkäuferin, die dieses selbst betreiben sollte. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke niemals geliefert und in Betrieb genommen. Vielmehr war der Kläger nach den in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems geworden. Die angefallenen Verluste (AfA, Schuldzinsen und gezahlte Vorsteuern abzüglich erhaltene Provisionen und Umsatzsteuererstattungen) machte der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Verluste.

Die Klage hatte hinsichtlich der beiden Blockheizkraftwerke, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Namen und auf Rechnung des Klägers betrieben werden sollten, Erfolg. Insoweit habe sich der Kläger gewerblich betätigt, so dass der Abzug von in der Vorbereitungsphase entstandenen Verlusten zulässig sei. Insbesondere liege eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, weil dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen die Erträge zugestanden hätten und er auch das Verlustrisiko getragen habe. Zudem habe er eine Verfügungsbefugnis und hinreichende (Mit-)Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kraftwerke gehabt. Ein partiarisches Darlehen – wie vom Finanzamt behauptet - könne demgegenüber nicht angenommen werden, da kein Kapitalrückzahlungsanspruch vereinbart worden sei. Da für die Beurteilung allein die Perspektive des Klägers maßgeblich sei, sei es unerheblich, dass auf Seiten der Verkäufer nie die Absicht bestand, die Blockheizkraftwerke zu liefern und in Betrieb zu nehmen.

Soweit der Kläger die Vereinbarung getroffen hat, das dritte Blockheizkraftwerk an die Verkäuferin zu verpachten, liege kein Gewerbebetrieb vor. Insbesondere könne keine gewerbliche Betriebsverpachtung im Ganzen angenommen werden, weil von vornherein eine Verpachtung beabsichtigt gewesen sei. Es handele sich insoweit um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG. Aufgrund der Verlustausgleichsbeschränkung sind die Verluste gesondert festzustellen und dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Update (5. August 2020)

Die Rechtsausführungen wurden teilweise aufgehoben und zurückverwiesen durch BFH Urteil X R 10/16 vom 7. Februar 2018 (siehe unseren Blogbeitrag).
Im Anschluss an die Zurückverweisung hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21. Februar 2020 (4 K 794/19 F) erneut entschieden (siehe unseren Blogbeitrag). Dieses Urteil ist laut LEXinform mittlerweile rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11. März 2016 (Az. 4 K 3365/14 E).

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