Update: Preisgelder aus Turnierpokerspielen können der Einkommensteuer unterliegen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinne (Preisgelder) aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

Für den Bundesfinanzhof (BFH) standen die Selbständigkeit und Nachhaltigkeit der Betätigung des Klägers als Turnierpokerspieler außer Frage, ebenso nahm er auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Zuvor hatte bereits das Finanzgericht Köln (12 K 1136/11) in diesem Sinne entschieden: Der Kläger habe bereits in Vorjahren an 19 Turnieren teilgenommen und dabei Preisgelder von fast 600.000 EUR bei Antrittsgeldern von ca. 44.000 EUR vereinnahmt. Im Streitjahr (2008) habe er wiederum an zahlreichen Turnieren teilgenommen und dabei erhebliche Einnahmen erzielt. Hauptberuflich war der Kläger als Flugkapitän tätig.

Zwar ist in der bisherigen Rechtsprechung eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ - eines der Merkmale zum Vorliegen eines Gewerbebetriebs – verneint worden, wenn eine Tätigkeit sich als „reines Glücksspiel“ darstellte (z.B. Lottospiel). Im vorliegenden Fall wurde aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) nicht als reines Glücksspiel anzusehen sind, sondern - so der BFH - schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Für die Beteiligung des Klägers am allgemeinen Leistungsaustausch ist es unerheblich, dass er zugleich die (obligatorische) Verpflichtung einging, sich durch die Zahlung eines Startgeldes an den Aufwendungen bzw. der Vergütung des Turnierveranstalters zu beteiligen. Diese Zahlungen stellen Betriebsausgaben des Klägers dar, durch die sich letztlich nur die Maximalhöhe des von ihm erzielbaren Gewinns verringerte.

Fazit: Nicht jeder Turnierpokerspieler wird einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden. Es muss immer zwischen einem „am Markt orientierten“ einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abgegrenzt werden. Nach wie vor nicht entschieden ist, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Hinweis (update: 3.2. 2016): Gegen das Urteil wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Aktenzeichen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens: 2 BvR 2387/15.

Update (28. August 2020)

Die gegen das Urteil des BFH eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG Beschluss 2 BvR 2387/15 vom 16. August 2017 (Rz. 31).

Fundstelle

BFH-Urteil vom 16. September 2015 (X R 43/12), veröffentlicht am 18. November 2015

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