Update: Forderungsverzicht auf unbesichertes und unverzinsliches Darlehen möglich?

Das Finanzgericht Köln hat die Abschreibung einer Forderung gegen eine ausländische Konzerngesellschaft trotz Konzernrückhalt steuerlich anerkannt und damit die Anwendung von § 1 Abs. 1 AStG (dealing at arm’s length) ausgeschlossen.

Aufgrund der Revision gegen besagtes Urteil des Finanzgerichts Köln wird sich nun der BFH in absehbarer Zeit mit dem Fall der Abschreibung einer Forderung gegen eine ausländische Konzerngesellschaft im Fall eines sogenannten Konzernrückhalts und der Sperrwirkung des "dealing at arm's length"-Grundsatzes nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) beschäftigen müssen. Das Finanzgericht hatte die Abschreibung einer Forderung der Klägerin gegenüber einer in China ansässigen Tochtergesellschaft - entgegen der Verwaltungsanweisung im BMF-Schreiben vom 29. März 2011 – zugelassen. Klärungsbedürftig sind vor dem BFH nun folgende Fragen:

  • Ist die Abschreibung einer Forderung gegen eine ausländische Konzerngesellschaft möglich, obwohl die ausländische Gesellschaft aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern die Forderungen konzernfremder Gläubiger in der Vergangenheit befriedigt hat?
  • Ermöglicht der Grundsatz des "dealing at arm's length" eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Angemessenheit, das bedeutet seiner Höhe nach, einem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält?

Im Streitfall hatte die Klägerin wegen der Überschuldung ihrer chinesischen Tochtergesellschaft ihre Forderungen abgeschrieben. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 29. März 2017: Danach könne eine Teilwertabschreibung auf Forderungen gegenüber ausländischen verbundenen Unternehmen steuerlich nicht berücksichtigt werden, solange ein Rückhalt im Konzern bestehe.

Das Finanzgericht verweist in seiner Urteilsbegründung insbesondere auf das früher ergangene BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 (I R 23/13). Danach ermögliche der Grundsatz des "dealing at arm's length" nicht die Korrektur einer Abschreibung, die auf den Teilwert einer Forderung vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft ihrer ausländischen Tochtergesellschaft ein Darlehen in unüblicher Weise unbesichert begeben hat. Die fehlende Besicherung schlage sich insoweit nur im entsprechend bepreisten Zins nieder. So ist auch das Finanzgericht im Streitfall verfahren und entschied, dass nur eine Gewinnkorrektur hinsichtlich der fehlenden Verzinsung des Darlehens zu erfolgen hat.

Update (31. August 2020)

Die Rechtsausführungen des Finanzgerichts wurden aufgehoben und zurückverwiesen durch das BFH Urteil I R 51/17 vom 27. Februar 2019.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 17. Mai 2017 (9 K 1361/14).

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