Update: Personengesellschaft nur unter einschränkenden Voraussetzungen Organgesellschaft?

Im Lichte einer höchstrichterlich abschließend noch nicht geklärten Einzelfrage zur umsatzsteuerlichen Organschaft hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Personengesellschaften nicht per se, sondern nur dann Organgesellschaft sein können, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Unterschiedliche Begründungsansätze des Bundesfinanzhofes (BFH): Entgegen ihrer bisheriger Rechtsprechung hatten die obersten Steuerrichter in ihrem Urteil V R 25/13 vom 2. Dezember 2015 eine umsatzsteuerliche Organschaft auch mit Tochterpersonengesellschaften zugelassen – allerdings unter der einschränkenden Voraussetzung, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte (eingegliederte) Gesellschaften sind. Demgegenüber hatte der BFH in zwei anderen Urteilen (XI R 38/12 und XI R 17/11) entschieden, dass eine GmbH & Co KG generell Organgesellschaft sein könne. Das nationale Recht dürfe die Anwendung von Art. 11 der MwStSystRL (Bestehen einer Mehrwertsteuergruppe) nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

Der Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz betraf die umsatzsteuerliche Organschaft vergangener Jahre vor dem Hintergrund eines in mehreren Teilschritten erfolgten Unternehmensverkaufs im Jahr 2005. Das Fortbestehen der (ohnehin nur auf einer Billigkeitsregelung beruhenden) Organschaft über den eigentlichen Beendigungszeitpunkt (Wegfall der Eingliederungsmerkmale) hinaus bis zum Abschluss des letzten Teilaktes des Gesamtplans (Veräußerung des Grundstücks) wurde abgelehnt.

Das Finanzgericht hat sich dabei der einschränkenden Rechtsprechung des BFH (Urteil V R 25/13) angeschlossen: Die Qualifikation einer Personengesellschaft als Organgesellschaft setze voraus, so das Finanzgericht, dass an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Weitere Begründung der Finanzrichter zur Unterscheidung zwischen juristischen Personen und Personengesellschaften: Der Steuerschuldner müsse einfach und rechtssicher bestimmbar sein. Während über die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person rechtssicher entschieden werden könne, treffe dies auf die Personengesellschaft nicht zu. Bei der juristischen Person seien Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip zu treffen, so dass der Gesellschafter, der über die Mehrheit der Stimmrechte verfüge, seinen Willen in der Gesellschaft durchsetzen könne. Bei Personengesellschaften gelte dagegen das Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 BGB). Auch wenn dies außer Kraft gesetzt werden könne (d. h. abbedingbar sei), bestünden auf jeden Fall Nachweisschwierigkeiten.

Nun ist das Verfahren beim BFH gelandet, denn der XI. Senat hatte sich in seinen beiden vergangenen Urteilen – mangels Entscheidungsrelevanz – nicht festgelegt, ob er den einschränkenden Anforderungen zustimmen würde. Dazu wird er aber in absehbarer Zeit Gelegenheit haben, denn die Revision ist nun genau bei ihm unter dem Az. XI R 3/17 anhängig.

Update (02. September 2020)

Die Rechtsausführungen wurden aufgehoben durch das BFH Urteil XI R 3/17 vom 26. Juni 2019.

Fundstelle

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2016 (K 2485/13).

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