Update: Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster können Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen. Damit setzt sich die immerwährende Diskussion fort, ob die von Glück beseelten Steuerpflichtigen einen Teil ihrer Glückstaler dem Fiskus überlassen müssen oder nicht.

Die Spielleidenschaft und das Glück der Tüchtigen

Kernpunkt des (wiederkehrenden) gerichtlichen Streits ist die Frage, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Die Finanzverwaltung vergleicht das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinnt. Demgegenüber sieht sich die Gegenseite in einer „Jedermann-Situation“ und argumentiert, Poker sei ein Glücksspiel und jeder könne ein solches Turnier gewinnen (auch Anfänger). Letztendlich entscheide das Kartenglück. Das letzte zu diesem Thema ergangene höchstrichterliche Urteil erging am 16. September 2015 (X R 43/12). Nun lag dem Finanzgericht Münster ein neuer Fall zur Entscheidung vor.

Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 an insgesamt 91 Tagen äußerst erfolgreich auf Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Das Finanzamt unterwarf die im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung ermittelten Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte der Einkommen- und der Gewerbesteuer. Der Kläger war der Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich – siehe oben - um Glücksspiele handele.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Er habe seine wiederholte Teilnahme an den Turnieren autonom bestimmt und habe nach Beendigung seines Anstellungsverhältnisses hiermit seinen Lebensunterhalt bestritten. Trotz des Umstands, dass 95% der Pokerspieler Geld verlieren würden, habe der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, was sich an seinen hohen Erträgen zeige. Er habe sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, nämlich dem Verkehrskreis der Turnierpokerspieler beteiligt. Die besuchten Turniere stellten keine Glücksspiele dar, so die Finanzrichter, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien (siehe auch: BFH X R 43/12). Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgehen. Schließlich habe der Kläger auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er - anders als ein Hobbyspieler - nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.

Die Gewinne aus den Cash Games seien ebenso zu behandeln wie die Gewinne aus den Pokerturnieren. Die Teilnahme hieran stehe in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Pokerturnieren, so dass selbst bei Annahme von Zufallsgewinnen ein Bezug zum Gewerbebetrieb des Klägers bestehe. Weil nach wie vor höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob auch Gewinne aus Cash-Games einkommensteuerpflichtig sein können, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Update (08. September 2020)

Die Rechtsausführungen wurden aufgehoben und zurückverwiesen durch das BFH Urteil X R 34/16 vom 7. November 2018.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Juli 2016 (14 K 1370/12 E,G).

Zum Anfang