Update: Erhebung des Solidaritätszuschlages für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage findet.

Sachverhalt

Streitig ist, ob das Finanzamt den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab 01. Januar 2020 auf 0 € wegen dessen Verfassungswidrigkeit zu Recht abgelehnt hat.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg blieb ohne Erfolg.

Die erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Soldaritätszuschlaggesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2020 hat das Finanzgericht im Streitfall nicht gewinnen können.

Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG findet nach Auffassung des Senats nach derzeitigem Stand auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage. Es handelt sich um eine echte Steuer im Sinne des § 3 AO, für die der Bund die Ertragshoheit und alleinige Gesetzgebungskompetenz hat (Art. 105 Abs. 2 GG).

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in Bezug auf eine Ergänzungsabgabe, insbesondere was die Laufzeit angeht, einen sehr weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Das Finanzgericht teilt ausdrücklich nicht die These, dass „automatisch“ mit Auslaufen des Solidarpakts II (und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs) auch der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung verliert. Hier mag zwar eine gewisse politische Verbindung bestehen, eine rechtliche Verbindung dahingehend, dass alleine der Solidarpakt II einen Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Lasten der Wiedervereinigung zu begründen vermag, sieht das Finanzgericht nicht.

Das Finanzgericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019.

Abgesehen davon, dass das Finanzgericht die verfassungsrechtlichen “Bedenken“ nicht teilt, weist es außerdem darauf hin, dass die Bundesrepublik und die ganze Welt seit Anfang des Jahres 2020 mit einer Pandemie ungeahnten Ausmaßes zu kämpfen haben. Die wirtschaftlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Herausforderungen seien nicht absehbar. Die Steuereinnahmen seien gesunken, neue Ausgaben für Bund (und Länder) sind entstanden.

Vor diesem Hintergrund steht nach Auffassung des Finanzgerichts die verfassungsrechtlich noch mögliche und realistische „Option“ zur Umwidmung einer Ergänzungsabgabe für noch laufende bzw. noch in der Zukunft liegende Veranlagungszeiträume ebenfalls der nötigen Überzeugungsbildung von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ab 2020 entgegen.

Da die Frage, ob die fortgesetzte Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020 verfassungsrechtlich zulässig ist, das Interesse einer Vielzahl von Steuerpflichtigen berührt, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.

Update (07. Oktober 2020)

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt und ist nun beim BFH unter dem Az. IX R 15/20 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 (3 K 1098/19); die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 15/20 anhängig.

Zum Anfang