Update: Kein inländisches Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte einer österreichischen AG
Artikel 11 DBA-Österreich 1954 weist dem Sitzstaat Österreich vorrangig das Besteuerungsrecht für grundpfandrechtlich gesicherte Zinseinkünfte zu. Nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württembergs muss die betreffende DBA-Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass unter „Abzugsweg (an der Quelle)“ nicht die Veranlagung fällt, so dass ein deutsches Besteuerungsrecht nur dann besteht, wenn das nationale Recht tatsächlich eine Quellenbesteuerung für den konkreten Fall vorsieht.
Konkret: Für eine Einbeziehung der aus Deutschland stammenden Zinserträge bestehe kein Raum, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung, trotz der aufgrund der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen unbestritten bestehenden beschränkten Steuerpflicht der österreichischen Gesellschaft (Klägerin). Der Fall betrifft die Streitjahre 2000 bis 2002 und somit noch das alte DBA-Österreich 1954, das inzwischen nicht mehr anwendbar ist.
Die Klägerin war an einer Personengesellschaft (KG) beteiligt, welche die Zinsen an sie ausbezahlte. Nach Meinung des Finanzamts waren die in der Personengesellschaft erzielten inländischen grundpfandrechtlich gesicherten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin zuzurechnen und im Wege einer Körperschaftsteuer-Veranlagung für beschränkt Steuerpflichtige zu erfassen. Das Finanzamt versagte ebenfalls die Verrechnung der Zinseinnahmen mit den negativen Vermietungseinkünften (Verlusten). Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Österreich hat alleiniges Besteuerungsrecht nach DBA-Österreich 1954
Die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 des damaligen DBA-Österreich (1954) weist dem Sitzstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für die Zinseinkünfte zu. Dem Quellenstaat (hier: Deutschland) wird in Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 1954 das Recht zum Steuerabzug zugestanden, soweit „die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird“. Darunter falle jedoch nicht - so das Finanzgericht – die vom Finanzamt durchgeführte Veranlagung, so dass ein Besteuerungsrecht nur dann bestehe, wenn das nationale Recht tatsächlich eine Quellenbesteuerung für den konkreten Fall vorsieht. Dies treffe hier aber nicht zu, weil die KG als Schuldnerin der Kapitalerträge kein inländisches Kreditinstitut ist, wie dies im damaligen § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b, § 43a EStG vorgeschrieben war.
Update (26. Oktober 2020)
Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2019 (6 K 2090/15); im Hinblick darauf, dass es sich in der vorliegenden Entscheidung um inzwischen ausgelaufenes Recht handelte, wurde die Revision nicht zugelassen.