BMF zu geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die sich aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ergeben, Stellung genommen und im Zuge dessen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Im Zuge des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 („Jahressteuergesetz 2019“) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG im Rahmen der sog. "Quick Fixes" unionsrechtlich zum 1. Januar 2020 angepasst. Das BMF hat sich in seinem Schreiben zu zwei der insgesamt vier "Quick Fixes" geäußert, die mit dem "Jahressteuergesetz 2019" in das Umsatzsteuergesetz überführt wurden: Zum einen mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) als materieller Voraussetzung und dem neuen Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Vermutungsregelung / Belegnachweis

In der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) wurden die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt (§ 17a Abs. 1 UStDV); hierzu: Abschnitt 6a.3a. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Werden die Voraussetzungen von § 17a UStDV erfüllt, wird widerlegbar vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. Gemäß § 17a Abs. 3 UStDV kann das Finanzamt eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn das Finanzamt (z.B. anhand vorliegender Unterlagen oder Belege) feststellt, dass die Gegenstände beispielsweise nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind, sodass keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Kann das Finanzamt nachweisen, dass Belege unzutreffende Angaben enthalten oder gefälscht sind, steht es dem Unternehmer frei, durch andere Belege im Sinne von § 17a Abs. 2 UStDV das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu belegen (Abschn. 6a.3a Abs. 3 UStAE). Im Gegensatz zur widerlegbaren Vermutung des § 17a UStDV gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen von § 17b UStDV der Belegnachweis als erbracht. Zwischen § 17a UStDV (Gelangensvermutung) und §§ 17b (Gelangensnachweis) bzw. 17c UStDV (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen) besteht kein Vorrangverhältnis (Abschn. 6a.2 Abs. 6 UStAE).

Zusammenfassende Meldung

In Abschn. 4.1.2 UStAE werden Hinweise zu einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgenommen, sowie Hinweise zur Berichtigung einer fehlerhaften ZM (mit Beispiel). Eine fehlerhafte ZM ist gemäß § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen. Wichtig: Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte ZM für den Meldezeitraum, in dem die betreffende Lieferung ausgeführt wurde, nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich zu versagen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Im Abschn. 6a.1 Abs. 19 UStAE wird zu der Verpflichtung Stellung genommen, dass der Leistungsempfänger eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwenden muss (Stichwort: „positives Tun“). Wurde beispielsweise eine USt-IdNr. gegenüber dem Unternehmer verwendet, die von dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Anwendungszeitpunkt

Die Grundsätze dieses BMF- Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.

Zu weiteren Einzelheiten, siehe unseren erweiterten Blogbeitrag.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020 (III C 3 - S 7140/19/10002 :007); veröffentlicht am 13. Oktober 2020.

Eine englische Zusammenfassung dieses BMF-Schreibens finden Sie hier.

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