Einkünftekorrektur bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Darlehens- und Zinsforderung im Konzern

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil erneut entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sogenannte Preisberichtigungen beschränkt, sondern auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung bzw. Teilwertabschreibung einer Darlehens- und Zinsforderung ermöglicht.

Die Klägerin ist eine inländische KG. In 2010 gewährte sie einer in der Türkei ansässigen Tochtergesellschaft (TG) ein unbesichertes und verzinsliches Darlehen. Das Darlehen diente insbesondere der Begleichung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Aufgrund der Liquidation der türkischen TG nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf ihre Darlehensforderung vor. Der BFH hat hierzu erneut entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) nicht auf sog. Preisberichtigungen beschränkt, sondern auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung bzw. Teilwertabschreibung einer Darlehens- und Zinsforderung ermöglicht. Das Gericht bestätigt damit nochmals seine diesbezügliche Rechtsprechung (BFH I R 73/16 vom 27.2.2019, siehe Blogbeitrag/Update, mit Anmerkungen zu weiteren BFH-Urteilen).

Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Geschäftsbeziehungen zu Tochtergesellschaften in Drittstaaten stand vorliegend auch nicht das Unionsrecht entgegen. Da die Türkei kein Mitgliedstaat der EU ist, nimmt der BFH (in Rz. 35) insoweit auf die Ausführungen in seinen Urteilen vom 27.02.2019 - I R 51/17 und vom 14.08.2019 - I R 14/18 Bezug. (insoweit auch Bestätigung u.a. von BFH I R 51/17 vom 27.2.2019).

Aus verfahrensrechtlichen Gründen äußert sich der BFH – anders als die Vorinstanz (Finanzgericht Hamburg vom 9. Februar 2017, 5 K 9/15) – nicht zur Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gegenüber dem eigentlich im Streitjahr 2011 anwendbaren § 8b Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Das Finanzamt hatte im ursprünglich angefochtenen Bescheid die Korrektur auf § 1 Abs. 1 AStG gestützt. Im Klageverfahren wurde seitens des Finanzamts ein neuer Bescheid erlassen, in dem es die Korrektur auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG stützte – dies jedoch ohne verfahrensrechtliche Grundlage.

Fundstelle

BFH- Urteil vom 19. Februar 2020 (I R 19/17), veröffentlicht am 17. Dezember 2020.

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