Kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Schlussbesprechung im Sinne des § 201 AO die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer erfordert.
Sachverhalt
Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin indes ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.
Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften.
Richterliche Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Antrag abgelehnt.
Die Richter sahen keinen Anspruch für eine solche Anordnung. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei.
§ 201 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden.
Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.
Die Entscheidung ist laut dem Finanzgericht rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2020 (3 V 1087/20 AE(AO)), siehe auch den Newsletter März 2021 des Finanzgerichts; rkr.