Update: Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen dem Bundesrat für die Sitzung am 5. März 2021 u.a. die folgenden Änderungen / Prüfbitten zu verabschieden:

Update (19. März 2021)

Die Äußerungen der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf BR-Drs. 50/21 (B) vom 5.3.2021 wurden unten in kursiv eingefügt (vgl. Anlage 4 zu BT-Drs. 19/27632).

Vorgeschlagene Änderungen mit Blick auf im Regierungsentwurf vorgesehene Regelungen

  • Ersetzen des Begriffs "Wirtschaftsgüter" in § 2 Abs. 5 Satz 5 UmwStG-E (siehe hierzu der urspr. Beitrag unten) durch die Wörter "Finanzinstrumente oder Anteile", um klarzustellen, dass sich der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 5 UmwStG-E nur auf diese Wirtschaftsgüter erstreckt; Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
  • Ergänzung des im Regierungsentwurf vorgesehenen 1 (Abs. 3 - 3c) AStG-E um Regelungen zu Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG-E) und zu Finanzierungsdienstleistungen (§ 1 Abs. 3e AStG-E) in Umsetzung der Regelungen zu Finanztransaktionen, die im Inclusive Framework on BEPS in den Aktionspunkten 4, 8 bis 10 angesprochen sind und ihre praktische Umsetzung im Kapitel 10 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien aus Februar 2020 gefunden haben; Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
  • weitere Änderungsvorschläge beziehen sich u.a. auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Einführung von Regelungen zu Vorabverständigungsverfahren in § 89a AO. Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen z.T. zu bzw. wird der angebrachten Prüfbitte nachkommen.

Darüber hinaus vorgeschlagene Regelungen

  • Verlängerung der im Rahmen des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes in 3 Nr. 11a EStG eingeführten Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500 bis zum 31.12.2021; im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde die Steuerbefreiung bereits auf bis zum 30.6.2021 gewährte Beihilfen und Unterstützungen ausgedehnt; Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Die Bundesregierung weißt darauf hin, dass es sich bei den dann im zweiten Halbjahr 2021 gewährten Zahlungen nicht mehr - wie bei den vorhergehenden Verlängerungen der Zahlungsfrist - um die nachträgliche Auszahlung der Corona-Boni für das Jahr 2020 handelt, sondern vor allem um Zahlungen aufgrund neuer Entscheidungen der Arbeitgeber, einen Bonus – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – steuerfrei auszuzahlen. Es bleibt aber dabei, dass im dann verlängerten Begünstigungszeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 insgesamt unverändert max. 1.500 Euro ausgezahlt werden könnten.
  • Ergänzung des 2 Abs. 4 Satz 2 UmwStG, um klarzustellen, dass sich die Regelung - anders als § 2 Abs. 4 in Satz 1 UmwStG - auf den übernehmenden Rechtsträger bezieht, dem nach § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG mit dem Übertragungsstichtag das Ergebnis der übertragenden Körperschaft als eigenes Einkommen zugerechnet wird; Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
  • Anhebung der GWG-Grenze in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von derzeit EUR 800 auf EUR 1.000 für nach dem 31.12.2010 angeschaffte / hergestellte / in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter und Streichung des Sammelpostenverfahrens in § 6 Abs. 2a EStG (letztmalige Anwendung bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2021 angeschafft / hergestellt / in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind; Weiteranwendung für am 31.12.2010 noch vorhandene Sammelposten); entsprechendes hatte der Bundesrat zuletzt im Rahmen seiner Stellungnahme zum "JStG 2020" gefordert); Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
  • gesetzliche Festschreibung der in 28 des Tonnagesteuererlasses (BMF v. 12.6.2002, geändert durch BMF v. 31.10.2008) vertretenen Verwaltungsauffassung zur Übertragbarkeit von sog. Unterschiedsbeträgen in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 28.11.2019, IV R 28/19 und v. 29.4.2020, IV R 17/19); der BFH hatte entgegen Rz. 28 des Tonnagesteuererlasses entschieden, dass der Begriff des "Ausscheidens" in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters und damit auch Fälle der Übertragung oder Einbringung zu Buchwerten (z.B. § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG) umfasst; Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
  • Ausschluss der Dauerüberzahlerbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG aus dem Katalog der eine Abstandnahme vom Steuerabzug begründenden Bescheinigungen durch Streichung von § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem Ziel, (Cum/Cum-)Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung unter Nutzung einer Dauerüberzahlerbescheinigung zu verhindern; Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
  • Ergänzung des § 152 AO um Regelungen zur Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Prüfbitten

  • Prüfung einer Ergänzung der Definition des Begriffs der nahestehenden Person in 1 Abs. 2 AStG um einen (klarstellenden) Hinweis bzgl. Netzwerkgesellschaften und deren Organisationseinheiten z.B. durch Einfügung einer widerlegbaren Vermutung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG, nach der bei allen Beteiligten an Netzwerken und deren Organisationseinheiten von einem eigenen Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen auszugehen ist; nach der diesbezüglichen Begründung (vgl. Seite 22) wird bei der steuerlichen Prüfung der an solchen Netzwerken beteiligten Gesellschaften häufig das Nahestehen nach § 1 Abs. 2 AStG bestritten, sodass die regelmäßig hohen Zahlungen in internationale Netzwerke, die im Inland als Betriebsausgaben einkommensmindernd erfasst werden, auch bei Vereinbarung fremdunüblicher Bedingungen keiner Einkommenskorrektur nach § 1 AStG zugänglich sind, wobei die Zahlungsströme dabei häufig in Steueroasen enden würden; Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen.
  • Prüfung einer weitergehenden steuerlichen Entlastung des Erwerbs von (Atem-)Schutzmasken bzw. Mund-Nase-Bedeckungen (Schutzmasken) durch (a) Ausweitung der Steuerfreistellung des Sachbezugs, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021 (ab 2021 nur für medizinische Masken) aufgrund der Corona-Krise an seinen Arbeitnehmer in der Form der Überlassung von Schutzmasken gewährt wird, auf Fälle der Überlassung zur privaten Nutzung und (b) Ermöglichung eines pauschalen Sonderausgabenabzugs für die VZ 2020 und 2021 (ab 2021 nur für medizinische Masken) i.H.v. EUR 200 bzw. EUR 400 (bei Zusammenveranlagung); Zu (a): Die Bundesregierung hält die geltenden lohnsteuerlichen Regelungen für ausreichend. Zu (b): Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
  • Prüfung der Praxistauglichkeit der im Regierungsentwurf vorgesehenen Erweiterung des Umfangs der in Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben insb. bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Aktien und Einführung von diesbezüglichen Meldepflichten (§ 45b EStG-E) sowie Prüfung der Einführung einer betragsmäßigen Schwelle, ab der die erweiterten Angaben in der Steuerbescheinigung einzufordern sind. Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen.

Fundstelle

BR-Drs. 50/1/21.

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