Update: Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Am 21. Mai 2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen.

Das verabschiedete Gesetz beruht auf der vom Finanzausschuss des Bundestages am 19. Mai 2021 beschlossenen Beschlussempfehlung 19/29843. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Der Finanzausschuss hatte am 19. Mai zu dem Regierungsentwurf (siehe unseren Newsflash vom 19. März 2021 ) Änderungen in einigen Punkten beschlossen. Danach empfahl das Gremium zur Option zur Körperschaftsteuer u.a. folgende Änderungen und Ergänzungen:

  • Zum Antrag – Form (grundsätzlich elektronisch), Frist (ein Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres) und Adressat (Präzisierung); Infolge des Petitums des Bundesrates, den Finanzämtern einen längeren Vorlauf zur Vorbereitung der mit der Option zur Körperschaftsteuer verbundenen verwaltungsseitigen Schritte (Anpassung Vorauszahlungen, Abgabe der Akten etc.) einzuräumen, wird die Frist zur Stellung des Antrags auf spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Option erstmals gelten soll, vorverlegt. Zudem ist der Antrag grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben. In Härtefällen ist auch ein schriftlicher Antrag nach amtlichem Muster möglich.
  • Präzisierung der Regelung zur Rückoption bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters; Im Regierungsentwurf soll die steuerliche Rückwirkung bei Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer durch eine Nichtanwendung von § 20 Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 6 UmwStG ausgeschlossen werden. Da es sich bei der Option um einen fiktiven Formwechsel handelt, für den § 25 Satz 2 UmwStG eine Sonderregelung enthält, ist stattdessen die Anwendung von § 9 Satz 3 UmwStG auszuschließen. Die Regelung für die Rückoption ist an die Änderungen in § 1a Absatz 1 KStG anzupassen.
    Da eine Ausübung der Option für Einzelunternehmer nicht vorgesehen ist, ordnet Satz 5 an, dass die Beendigung der Besteuerung nach Körperschaftsteuergrundsätzen auch ohne Antrag erfolgt, wenn die Personengesellschaft auf Grund des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters zivilrechtlich beendet wird. Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UmwStG (insbesondere Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH, AG, KGaA, eG und natürliche Person) oder des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwStG, gilt die optierende Gesellschaft als aufgelöst und auf den verbleibenden Gesellschafter verschmolzen bzw. gilt ihr Vermögen als auf den verblebenden Gesellschafter übertragen. Im Fall eines unterjährigen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters ist auf diesen Zeitpunkt eine gesonderte Übertragungsbilanz aufzustellen. Die Regelungen über die steuerliche Rückwirkung finden auf die Rückoption keine Anwendung. Ist der letzte verbleibende Gesellschafter eine Personengesellschaft oder natürliche Person, finden die §§ 3 ff. UmwStG entsprechend Anwendung, handelt es sich um eine Körperschaft, finden die §§ 11 ff. UmwStG entsprechend Anwendung. Dies gilt sinngemäß auch für vergleichbare Umwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UmwStG.
    Für alle anderen Fälle bestimmt Satz 6, dass die optierende Gesellschaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die Gesellschafter ausgeschüttet gilt. § 11 KStG ist insoweit entsprechend anzuwenden.
  • Regelung zur Verhinderung von nicht oder niedrig besteuerten Einkünften bei internationalen Qualifikationskonflikten; Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht danach ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.“ Die Regelungen dienen der Verhinderung unbesteuerter (sog. „weißer“) und niedrigbesteuerter Einkünfte bei internationalen Qualifikationskonflikten. Diese können sich speziell in den Fällen einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG dadurch ergeben, dass der ausländische Staat die deutsche Qualifikation als Körperschaft nicht oder nicht vollständig nachvollzieht, zum Beispiel, weil er von der zivilrechtlichen Rechtsqualität als Personengesellschaft ausgeht und diese weiterhin transparent besteuert. Dadurch können „Dividenden“ der optieren-den Gesellschaft an den ausländischen Anteilseigner oder Anteilsveräußerungsgewinne des ausländischen Anteilseigners unbesteuert bzw. zu niedrig besteuert bleiben. Mit der Maßnahme wird einem Anliegen des Bundesrats entsprochen.
  • Regelung zur Grunderwerbsteuer; Nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs sind Gestaltungen bekannt geworden, bei denen zur Körperschaftsteuer optierende Gesellschaften zur Steueroptimierung weiterhin die Vergünstigung nach § 5 Absatz 1 und 2 GrEStG beibehalten. Durch die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG-E wird bisher keine Grunderwerbsteuer ausgelöst. Nach § 1a KStG-E wird die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer fiktiv als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes behandelt. Zivilrechtlich bleibt die Personenhandelsgesellschaft eine Personengesellschaft deren Gesellschafter gesamthänderisch mitberechtigt sind. Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Zivilrecht, wonach sie weiterhin als Personenhandelsgesellschaft gilt. Dies hat zur Folge, dass die Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Absatz 3 GrEStG nicht zu versagen ist, weil zivilrechtlich weiterhin eine Personenhandelsgesellschaft besteht, mithin sich der Anteil des Veräußerers nicht an der Gesamthand vermindert hat. Um Gestaltungen zu vermeiden, wird die Ausübung der Option nach § 1a KStG nunmehr der Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 1 GrEStG nach dem neuen Satz 2 gleichgestellt. Diese Fiktion gilt nur bei der Anwendung des § 5 Absatz 3 Satz 1 GrEStG. Im Übrigen bleibt die zivilrechtliche Beteiligung am Vermögen der Gesamthand bei der Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes im Rahmen von weiteren Übertragungen bestehen. Um den Fall zu erfassen, dass zunächst zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz optiert wird und danach das Grundstück auf die Gesamthand übertragen wird, regeln § 5 Absatz 1 Satz 2 GrEStG – neu – und § 5 Absatz 2 Satz 2 GrEStG – neu –, dass bei der Übertragung des Grundstücks auf die Gesamthand nicht die Vergünstigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Ausübung und Wirksamkeit der Option bereits länger als die in § 5 Absatz 3 Satz 1 geltende Frist zurückliegt und die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand ebenfalls länger als diese Frist besteht. Wurde die Option bereits fünf bzw. zehn Jahre vor dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand ausgeübt, führt dies nicht zu einem grunderwerbsteuerauslösenden Vorgang. Voraussetzung dafür ist, dass die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand länger als die in § 5 Absatz 3 Satz 1 GrEStG genannte Frist besteht. Mit dieser Voraussetzung soll die Bildung von Vorratsgesellschaften vermieden werden.
  • Klarstellung, dass die optierende Gesellschaft für Zwecke der Forschungszulage Anspruchsberechtigte i.S. des KStG ist;
  • Folgeanpassungen im Bewertungsrecht und im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht;
  • Einräumung eines Wahlrechts hinsichtlich der Höhe der gewinnmindernden Rücklage infolge des Wechsels zur organschaftlichen Einlagelösung;
  • Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und der Investitionsfrist des § 7g EStG um ein weiteres Jahr. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden. Hinweis: Die Verordnungsermächtigung wird aufgehoben, weil die Ermächtigungsgrundlage mit der gesetzlichen Regelung ausgeschöpft wurde.
  • Anwendung; Infolge der Anwendung des § 1a KStG bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird auch die Inkrafttretensregelung des Artikels 12 entsprechend angepasst. Grundsätzlich bleibt es nach dem neuen Absatz 1 beim Inkrafttreten zum 1. Januar 2022. Der neue Absatz 2 sieht allerdings für Artikel 1 Nummer 1, 3 und 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 5 sowie Artikel 7 bis 10 ein abweichendes Inkrafttreten bereits am Tag nach der Verkündung vor.

Update (14. Juni 2021)

Der vom Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf (BR-Drs. 467/21) steht für den 25. Juni 2021 auf der Tagesordnung des Bundesrates (2. Durchgang).

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