EuGH: Entstehung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlungsvereinbarung

Als Ergebnis zweier Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs an den EuGH hält der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen Artikel 64 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Fiktion der Bewirkung eines Umsatzes und folgend die zeitlich gestaffelte Entstehung der Umsatzsteuer bei Ratenvereinbarung dann nicht für anwendbar, wenn der Umsatz oder die Leistung als solche einmalig und nicht zeitraumbezogen ist.

Hintergrund

Im Fall des Vorabentscheidungsersuchens handelt es sich bei dem strittigen Umsatz um eine einmalige Dienstleistung (Vermittlung eines Grundstückskaufes), die vollständig im Jahr 2012 (Streitjahr) bewirkt wurde und das in fünf Raten zu zahlende Honorar von insgesamt 1 000 000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sich auf Leistungen bezogen hat, die vollständig im Jahr 2012 erbracht worden sind (mehr zum BFH-Vorlagebeschluss in unserem Blogbeitrag vom 29. Juli 2020). Die Klägerin meinte, die Zahlungen würden als Entgelt für im Zeitraum 2012 bis 2017 erbrachte Vermittlungs- bzw. Vermarktungsleistungen erbracht. Das Finanzamt ging jedoch von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars im Streitjahr aus. Nachdem das Finanzgericht der Klage überwiegend stattgegeben hatte, nahm sich der BFH der Sache an und rief den EuGH zur Vorabentscheidung an. Der BFH hatte dabei zwei EuGH-Urteile ins Feld geführt, deren gegensätzliche Entscheidungen letztlich Anlass für die angestrebte Klärung im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gaben:

Zum einen das Urteil vom 29.11.2018, C-548/17, baumgarten sports & more: Hier hat der EuGH entschieden, dass Art. 63 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL der Annahme entgegensteht, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung (Vermittlung von Profifußballspielern), die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten. In einem weiteren Urteil vom 3. 9.2015 hatte der EuGH im Fall einer dauerhaft über einen längeren Zeitraum erbrachten Beratungsleistung die Bewirkung steuerpflichtiger Dienstleistungen erst bei (späterer) Zahlung bejaht (Urteil C-463/14, Asparuhovo Lake Investment Company).

Empfehlung des Generalanwalts

Die Aussagen des Generalanwalts (GA) stützen die Auffassung des Finanzamts und auch die Einschätzung des BFH in seinem Vorlagebeschluss. Er empfiehlt dem EuGH wie folgt zu entscheiden:

Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nach dem Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, jeweils als mit Ablauf des Zeitraums als bewirkt gelten, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen) ist dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung auf einen Umsatz findet, dem eine einmalige Dienstleistungserbringung (wie im Streitfall: die Vermittlungsleistung bei dem Verkauf von Immobilien) zugrunde liegt, für die der Steuerpflichtige ein in Raten bezahltes Entgelt erhält.

Begründung des Generalanwalts

Die Entstehung und die Höhe der Mehrwertsteuerpflicht hängen nach Dafürhalten des GA von nur drei Faktoren ab: Der Art des bewirkten Umsatzes, die für seine eventuelle Besteuerung und den Steuersatz maßgeblich ist; der Höhe des Entgelts, d. h. der Steuerbemessungsgrundlage; sowie dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, der grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht identisch ist. Der Zeitpunkt der Entrichtung dieser Bezahlung gehöre im Mehrwertsteuersystem dagegen nicht zu den für die Besteuerung relevanten Faktoren, so der GA.

Diesen Schlussfolgerungen stünden die vom BFH angeführte Entscheidungen des EuGH, insbesondere die Urteile Asparuhovo Lake Investment Company und baumgarten sports & more, nicht entgegen. Grundlage für die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 war dort nämlich ein Dauerrechtsverhältnis, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, wobei die dauerhaften Verpflichtungen nicht nur auf Seiten des Dienstleistungsempfängers lagen, sondern auch auf Seiten des Erbringers, während die Zahlung des vereinbarten Entgelts von der Erbringung dieser Verpflichtungen abhängig war. In der vorliegenden Rechtssache im Streitfall, in dem es um die Besteuerung einer einmaligen Leistung geht, die vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wurde und für die der Dienstleister bedingungslos das volle Entgelt erhalten soll, ist dies nicht der Fall.

Fazit: Der Ausdruck in Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 „Umsätze, die zu aufeinander folgenden … Zahlungen Anlass geben“, ist nach dem Verständnis des GA dahin auszulegen, dass er Umsätze betrifft, die schon naturgemäß eine zeitlich gestaffelte Zahlung oder eine Ratenzahlung erfordern, weil sie keinen einmaligen Charakter haben.

Fundstelle

EuGH, Schlussanträge vom 1. Juli 2021 in der Rechtssache C‑324/20, X-Beteiligungsgesellschaft (TVA – Paiements successifs)

Die ausführlichen Schlussanträge finden Sie hier.

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