Update: BMF: Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 01. Juli 2021 ein Schreiben veröffentlicht, das die Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg erläutert.

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreibens vom 21. November 1994 (BStBl I S. 855) und ist in allen offenen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen des § 33 UStDV zu beachten sind.

Für bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Führen die Regelungen in diesem Schreiben über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus im Vergleich zu den Regelungen im Schreiben vom 21. November 1994 zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen vorauszusetzen, die nach dem 1. Juli 2021 anfallen.

Update (19. Juli 2021)

Es haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen im Vergleich zum BMF-Schreiben vom 21. November 1994 ergeben:

  • Ergänzung von allgemeinen Erläuterungen zu den Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg (Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung) (Rz. 1).
  • Ergänzung des Inhalts der Bewirtungsrechnung um Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer (Rz. 3), Ausstellungsdatum (Rz. 4) und fortlaufende Rechnungsnummer (Rz. 5).
  • Erstellung der Bewirtungsrechnung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion i.S.d. § 146a Abs. 1 AO iVm § 1 KassenSichV (Rz. 10).
  • Vertrauensschutz des bewirtenden Steuerpflichtigen, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde (Rz. 11).
  • Regelung bei Ausfall einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) (Rz. 12).
  • Ergänzung von Voraussetzungen für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweiserfordernisse (Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege). Erläuterung der Anforderungen an einen digitalen Eigenbeleg (Rz. 15) und eine digitale bzw. digitalisierte Bewirtungsrechnung (Rz. 16). Erfordernis des digitalen Zusammenfügens von Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung oder Verbindung durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung (Rz. 17). Anforderungen an die Erfüllung des Nachweises des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG in Bezug auf digitale Bewirtungsrechnungen oder -belege (Rz. 18).

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 30. Juni 2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003.

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