BMF: Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen

Nachdem durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (siehe unseren Blogbeitrag) die Steuererklärungsfristen und die zinsfreien Karenzzeiten verlängert wurden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 20. Juli 2021 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2
und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben will das BMF dadurch entstehende Anwendungsfragen klären.

In dem Schreiben äußert sich das BMF zu den folgenden Punkten:

  1. Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020

    1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)

    2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

  2. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)

  3. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)

  4. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 20. Juli 2021, IV A 3 - S 0261/20/10001 :014.

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