BMF: Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. August 2021 ein Schreiben zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG veröffentlicht.

Damit wird das BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 (siehe unseren Blogbeitrag) zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) angepasst.

Mit dem BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG insbesondere aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)
angepasst. Im Nachgang hat das BMF nun festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, wird daher eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.

Damit gilt ergänzend zum o. g. BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 Folgendes:

Hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 4 UStAE dagegen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 19. August 2021, III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002.

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