Update: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Überlassung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit einer steuerfreien Verpachtung umsatzsteuerpflichtig ist und als Folge das einheitliche Entgelt pauschal aufgeteilt werden muss oder ob die Leistung insgesamt umsatzsteuerfrei ist.
Hintergrund
Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG sind u. a. „die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken“ steuerbefreit. Von dieser Steuerfreiheit ausgeschlossen sind jedoch nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG (u.a.) „…die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind."
Der Kläger verpachtete Stallgebäude mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Es handelte sich bei diesen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente für die vertragsgemäße Nutzung als Putenaufzuchtstall. Der Kläger ging davon aus, dass seine Leistung mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen - für die ein einheitliches Entgelt gezahlt wurde - insgesamt umsatzsteuerfrei sei. Das Finanzamt teilte jedoch das Pachtentgelt nach Maßgabe der beim Kläger entstandenen Kosten auf und unterwarf 20% davon als auf die Vorrichtungen entfallend der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben, indem es sich u. a. auf ein BFH-Urteil vom 11. November 2015 (V R 37/14) bezog.
Vorlageentscheidung des BFH
Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Hiervon schließt allerdings Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen aus.
Der EuGH, so der BFH, habe sich (im hier vorliegenden Zusammenhang) bislang noch nicht zu den Unterschieden zwischen der Vermietung und der Verpachtung geäußert. Es bestehen auch unterschiedliche, begriffliche Sprachfassungen (dazu BFH, Rz. 25ff). Jedoch habe der EuGH beispielsweise in seinem Urteil vom 19.12.2018 (Rechtssache C-17/18, Mailat) die Steuerfreiheit der Verpachtung bejaht, ohne diese zur Vermietung abzugrenzen.
Ergäbe sich aus Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nur eine Steuerpflicht der Vermietung von Vorrichtungen und Maschinen, so der BFH, bliebe die Verpachtung dieser Vorrichtungen und Maschinen zwar nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei. Das nationale Recht würde dann aber auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL eine Steuerpflicht der Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen durch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG anordnen. Dann ergebe sich jedoch die Frage, ob der in Art. 135 (2)c angeordneten Steuerpflicht ein Aufteilungsgebot zukommt oder ob diese Steuerpflicht gegenüber der Einheitlichkeit der Leistung nachrangig ist. Der BFH verweist in seinem aktuellen Vorlagebschluss aber ebenso auf bisherige EuGH-Rechtsprechung, welche die Annahme stützt, es könne sich hier um einen Vorrang der einheitlichen Leistung handeln: Im Urteil Henriksen vom 13. Juli 1989 (C-173/88) kam der EuGH zu dem Ergebnis, „dass eine Vermietung dann nicht von der Steuerbefreiung für die 'Vermietung von Grundstücken' ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücken, die für einen anderen Gebrauch bestimmt sind, eng verbunden ist".
Der BFH legt dem EuGH daher die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL
- nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
- die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?
Update (27. Mai 2022)
Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Az. C-516/21 anhängig.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 26. Mai 2021 (V R 22/20), veröffentlicht am 19. August 2021