Update: Veräußerungserlös aus einer Managementbeteiligung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen gewesen und daraus folgt nicht, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung eines Veräußerungserlöses aus einer Managementbeteiligung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Managementbeteiligungsprogramm erfolgte über die Zwischenschaltung einer Manager-KG.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Erfolg.

Zwar war der ESt-Bescheid – entgegen der Auffassung der Kläger – wohl grundsätzlich nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) änderbar. Der vom Kläger erzielte Erlös aus der Veräußerung der über die Manager-KG gehaltenen Anteile stellt jedoch keinen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis dar.

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§ 17, § 20 Abs. 2, § 23 EStG) in Betracht.

Selbst, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers Grundlage dafür gewesen sein sollte, dass er seine Anteile an der E zu einem Vorzugspreis, also vergünstigt, erworben hätte, könnte daraus noch nichts für die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Exiterlös seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis hatte und daher zu Arbeitslohn führt. Denn es gibt keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juni 2009, VI R 69/06).

Der Veräußerungserlös aus der Beteiligung des Klägers ist auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen.

Insbesondere liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, da die mittelbare Beteiligung des Klägers weniger als 1% betrug und § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG somit nicht einschlägig war.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (und damit auch an einer S.à.r.l.) gehört, ist gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Da der Kläger seine Anteile bereits im Jahr 2006 erworben hat, sind diese Vorschriften auf den im Streitjahr 2007 erzielten Veräußerungsgewinn nicht anwendbar.

Schließlich liegen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, da der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr betrug.

Fundstelle

Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen; die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (VI B 49/20) hatte jedoch Erfolg. Die Revision ist jetzt unter dem Az. VI R 1/21 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2020 (2 K 1774/17); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 1/21 anhängig.

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