EuGH: Minderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Preisnachlass durch Pharmaunternehmen

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das an den staatlichen Krankenversicherungsträger Zahlungen aus den Einnahmen leistet, die es mit Arzneimitteln erzielt und somit nicht das ganze Entgelt erhalten hat, zur Minderung seiner umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berechtigt. In dem ungarischen Fall nahmen die Europarichter auch zur Notwendigkeit des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung Stellung.

Hintergrund

In Ungarn erfolgt der Vertrieb von Arzneimitteln im Einzelhandel mit Ausnahme der Krankenhäuser über Apotheken. Die Apotheken versorgen sich bei Großhändlern, und die Großhändler versorgen sich bei Arzneimittelvertriebsunternehmen wie Boehringer Ingelheim.

Die Arzneimittel können vom staatlichen Krankenversicherungsträger (NEAK) bezuschusst werden, der dann ein sogenanntes Preiszuschusssystem anwendet. Nach diesem System gewährt der NEAK im Rahmen ambulanter Behandlungen einen Kaufpreiszuschuss für rezeptpflichtige Arzneimittel, der von der Sozialversicherung übernommen wird. Die Zahlung des Preises für das bezuschusste Arzneimittel wird anschließend zwischen dem NEAK und dem Patienten aufgeteilt. Der NEAK vergütet der Apotheke nachträglich den in Rede stehenden Zuschussbetrag. Der Arzneimittelpreis, den die Apotheken erhalten und der die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, hat somit zwei Komponenten, nämlich den Zuschuss des NEAK und die vom Patienten gezahlte „Erstattungsgebühr“.

Damit die von ihr auf dem ungarischen Markt vertriebenen Arzneimittel bezuschusst bleiben, schloss Boehringer Ingelheim mit dem NEAK für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2017 „Zuschussvolumenverträge“. Auf der Grundlage dieser Verträge verpflichtete sich Boehringer Ingelheim, an den NEAK für die Menge der von ihr vertriebenen Arzneimittel Zahlungen in Höhe des in den Verträgen festgelegten Betrags zu leisten, die vom Umsatz aus dem Verkauf dieser Arzneimittel abgezogen wurden.

Über die Zahlungen von Boehringer Ingelheim wurde seitens der NEAK keine Rechnung ausgestellt. Boehringer Ingelheim ist der Auffassung, dass der von ihr an den NEAK gezahlte Betrag, der von ihrem Umsatz abgezogen werde, gemäß Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer führe, so dass sie Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer habe.

Neben den beiden Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C‑462/16), anwendbar ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Abschläge, die ein pharmazeutisches Unternehmen deutschen Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dieses Unternehmens führen, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

Entscheidung des EuGH

Da das pharmazeutische Unternehmen einen Teil der durch den Verkauf der Arzneimittel erzielten Gegenleistung, nicht erhält, ist von einem Preisnachlass für diese Arzneimittel nach der Bewirkung des Umsatzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auszugehen.

Diese Auslegung werde auch nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass – anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16) zugrunde lag – die von Boehringer Ingelheim an den staatlichen Krankenversicherungsträger geleisteten Zahlungen nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geschuldet werden, sondern aufgrund von zwischen beiden geschlossenen Verträgen. Es komme nur darauf an, so der EuGH, dass der Steuerpflichtige nicht die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon erhält. Im vorliegenden Fall verfügte Boehringer Ingelheim jedoch nicht über die gesamte Gegenleistung für die verkauften Arzneimittel, sondern nach Abzug der an den staatlichen Krankenversicherungsträger geleisteten Zahlungen nur über einen Teil des von den Großhändlern, an die sie ihre Arzneimittel verkauft hat, gezahlten Endbetrags.

Des Weiteren hatte das vorlegende Gericht die Frage aufgeworfen, ob die nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer voraussetzt, dass der erstattungsberechtigte Steuerpflichtige über eine Rechnung verfügt, die auf seinen Namen lautet und den zur Erstattung berechtigenden Umsatz nachweist, selbst wenn eine solche Rechnung nicht ausgestellt wurde und dieser Umsatz auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

Hierzu der EuGH: Die Formalitäten, die von den Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, damit sie gegenüber den Steuerbehörden das Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ausüben können, müssen sich auf diejenigen beschränken, die den Nachweis ermöglichen, dass nach Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung zum Teil oder in vollem Umfang endgültig nicht erlangt wurde. Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist. - Da jedoch der Besitz einer Rechnung nach ungarischem Recht eine unerlässliche Bedingung für eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ist, wird die Neutralität der Mehrwertsteuer dann beeinträchtigt, wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, eine solche Rechnung zu erhalten.

Boehringer Ingelheim hatte, wie ausgeführt, über keine Rechnungen über die von ihr an den staatlichen Krankenversicherungsträger geleisteten Zahlungen verfügt, da dieser nur Zahlungsaufforderungen ausgestellt hat. In einem solchen Fall gebieten die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen erlaubt, vor den nationalen Steuerbehörden mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass der Umsatz, der zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt, tatsächlich bewirkt worden ist. Dies gelte umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall, der in Rede stehende Umsatz in Bezug auf eine staatliche Einrichtung bewirkt wurde.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 (C‑717/19), Boehringer Ingelheim

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