Update: BMF: Garantiezusagen als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu verschiedenen umsatzsteuerlichen und versicherungssteuerlichen Konsequenzen von Garantiezusagen Stellung. Auslöser des ministeriellen Anwendungsschreibens ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2018, wonach die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist.

Hintergrund

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. November 2018 (XI R 16/17) entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist (siehe dazu unseren Blogbeitrag vom 13. Februar 2019). Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hatten die obersten Steuerrichter zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.

In dem aktuell veröffentlichten Schreiben geht das BMF auf die verschiedenen versicherungsteuerrechtlichen sowie die umsatzsteuerlichen Fallkonstellationen der BFH-Entscheidung näher ein. Zudem wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 3 entsprechend angepasst.

Versicherungsteuer

Mit einer vertraglichen entgeltlichen Garantiezusage eines Verkäufers, im Falle eines Schadens an der Kaufsache in der Weise für den Schaden einzustehen, wird zwischen Verkäufer und Käufer ein Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG begründet. Dies gilt beispielsweise dann nicht, wenn die Garantiezusage nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vollwartungsvertrages für den Kaufgegenstand erteilt wird. In diesem Fall liegt keine Versicherungs-, sondern eine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor.

Sichert sich der Verkäufer/Garantiegeber als Versicherer seinerseits bei einem anderen Versicherer gegen den Eintritt von Garantiefällen ab, wird hierdurch grundsätzlich ein Rückversicherungsverhältnis im Sinne des § 4 Nr. 1 VersStG begründet. Erteilt der Verkäufer/Garantiegeber die Garantiezusage nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vollwartungsvertrages für den Kaufgegenstand, besteht kein (Erst-)Versicherungsverhältnis zwischen Verkäufer/Garantiegeber und Käufer/Garantienehmer.

Des Weiteren wird in dem BMF-Schreiben das Wahlrecht des Käufers/Garantienehmers zwischen Reparaturanspruch gegen den Verkäufer/Garantiegeber und Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen anderen Versicherer erörtert, sowie zum Versicherungsschutz des Käufers/Garantienehmers durch eine vom Verkäufer abgeschlossene Versicherung für fremde Rechnung Stellung genommen.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Die Umsatzsteuerfreiheit gilt sowohl für eine Geldzahlung als auch für eine Sachleistung im Schadensfall. Der Vorsteuerabzug des Verkäufers (Versicherers) aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien ist ausgeschlossen, wenn nicht im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b UStG vorliegen.

Anwendungszeitraum

Die Grundsätze dieses Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 30. Juni 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Juli 2021 abgegebene Garantiezusagen wird es seitens der Verwaltung nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet wurden. - Die anderslautende frühere Entscheidung des BFH vom 10. Februar 2010 (XI R 49/07) ist nunmehr überholt.

Update (19. Oktober 2021)

Das BMF hat mit Datum vom 18. Oktober 2021 ein Schreiben veröffentlicht, dass das Schreiben vom 18. Juni 2021 dahingehend ändert, dass die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ und die Angabe „1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt werden.

Die durch das Schreiben vom 18. Juni 2021 bereits verlängerten Anwendungsregelungen werden somit jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.

Update (22. Juni 2021)

Die Anwendungsregelung im BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 wird durch das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2021 wie folgt geändert:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Januar 2022 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet
werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im KfzBereich und für Kfz-Händler hinausgehen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 (III C 3 - S 7163/19/10001 :001), veröffentlicht am 17. Mai 2021.

Eine englische Zusammenfassung zu diesem Thema finden Sie hier.

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