Gesetzgebung: Pauschale Umsatzsteuer der Landwirte soll auf 9,5 Prozent sinken
Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. November 2021, erstmals einen von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht beraten.
Hintergrund
Der Bundesrechnungshof hatte 2019 in einem Bericht an das Bundesfinanzministerium geschrieben, die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruhe auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen.Die Pauschallandwirte dürften in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgehen. Der Pauschalausgleich dürfe die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen.Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.
Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie werde eine Steuerbefreiung eingeführt.
Inhalt
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für sogenannte pauschalierende Landwirte ab 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent abzusenken. Für die Umsatzbesteuerung land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird grundsätzlich das vereinfachte Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung angewendet (Paragraf 24 des Umsatzsteuergesetzes). Die Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht.
Diese Möglichkeit der Pauschalierung können alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen.Im Jahressteuergesetz 2020 ist geregelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss. Die Vorsteuerbelastung ist laut Bundesregierung ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte zutreffend festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach EU-Recht nicht zulässig und würde zu Steuerausfällen führen.Wie aus dem Regierungsentwurf hervorgeht, wäre der derzeit geltende Durchschnittssatz von 10,7 Prozent ab 2022 zu hoch und würde gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.
Fundstelle
Bundestag online.