EU-Beihilferecht: Steuervergünstigungen für Unternehmen in Luxemburg weiterhin auf dem Prüfstand
Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen das Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 (Verfahren in Sachen des französischen Energieunternehmens Engie) zwischenzeitlich Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht.
Hintergrund
Die Nichtigkeitsklagen, die Engie und das Großherzogtum Luxemburg gegen den Beihilfebeschluss (EU) 2019/421 (SA.44888) der Europäischen Kommission vom 20.6.2018 erhoben hatten, wurden durch das EuG mit Urteil vom 12. Mai 2021 abgewiesen. Insoweit hat das EuG den Beschluss der Kommission in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 zunächst bestätigt.
Rechtssache T-516/18 betrifft eine vom Großherzogtum Luxemburg und Rechtssache T-525/18 eine von Engie erhobene Klage gegen einen Beschluss der Kommission, in dem die Kommission vom Großherzogtum Luxemburg Unternehmen der Engie-Gruppe erteilte Steuervorbescheide (Tax Rulings) beanstandet und im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass Luxemburg durch seine Steuerverwaltung unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV einer Einheit, die alle als eine wirtschaftliche Einheit verstandenen Gesellschaften der Engie-Gruppe umfasst, einen selektiven Vorteil verschafft habe. Ohne die luxemburgische Steuergesetzmäßigkeit der gesamten von der Engie-Gruppe für die Übertragung zweier Geschäftsbereiche geschaffenen Finanzierungsstruktur in Frage zu stellen, beanstandet die Kommission die praktischen Auswirkungen dieser Struktur auf die gesamte Steuerschuld der Gruppe, da letztlich nahezu alle von den Tochtergesellschaften in Luxemburg erzielten Gewinne tatsächlich unversteuert blieben.
In seinem Urteil billigte das EuG den von der Kommission vertretenen Ansatz zur Beurteilung der komplexen konzerninternen Finanzierungsstruktur. Im Gegensatz zu einem formalistischen Ansatz, der darin besteht, jeden der Vorgänge, aus denen sich die "raffinierte Finanzkonstruktion" zusammensetzt, isoliert zu betrachten, hält es das EuG in Übereinstimmung mit der Kommission für geboten, das rechtliche Erscheinungsbild beiseite zu lassen, um die wirtschaftliche und steuerliche Realität der Konstruktion zu erfassen.
Darüber hinaus bestätigte das Gericht die Feststellung der Kommission, dass ein selektiver Vorteil durch die Nichtanwendung nationaler Vorschriften über Rechtsmissbrauch gewährt wurde.
Rechtsmittel beim EuGH
Am 21. Juli 2021 hat das Großherzogtum Luxemburg gegen das Urteil vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 (Großherzogtum Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission) Klage eingereicht. - Das Aktenzeichen des EuGH lautet C-451/21 P.
Weitere Informationen zu den Rechtsmittelgründen und den wesentlichen Argumenten finden Sie hier.
Fundstelle
EuG-Urteil vom 12. Mai 2021 (T--516/18 und T-525/18), Großherzogtum Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission