EU-Kommission: EU-Finanzminister erzielen Einigung neue Vorschriften über Mehrwertsteuersätze

Am 07. Dezember 2021 haben sich die EU-Finanzminister darauf geeinigt, die derzeit geltenden Vorschriften für die auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer (MwSt) zu aktualisieren.

Die derzeitigen EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze sind fast dreißig Jahre alt und bedurften angesichts der Entwicklung der Mehrwertsteuervorschriften im Laufe der Jahre insgesamt dringend einer Modernisierung. Daher hatte die Kommission 2018 eine Reform der Mehrwertsteuersätze vorgeschlagen.

Mit der Einigung soll sichergestellt werden, dass die EU-Mehrwertsteuervorschriften mit den gemeinsamen politischen Prioritäten der EU voll und ganz im Einklang stehen.

Folgenden Änderungen sind vorgesehen:

  • Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwSt-Richtlinie), auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können, wird aktualisiert. Dem Verzeichnis neu hinzugefügt wurden unter anderem Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen. Sobald die Vorschriften in Kraft treten, wird es den Mitgliedstaaten erstmals auch möglich sein, bestimmte aufgeführte Gegenstände und Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse von der Mehrwertsteuer zu befreien.
  • Bis 2030 wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.
  • Ausnahmeregelungen und Befreiungen für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen, die derzeit aus historischen Gründen in bestimmten Mitgliedstaaten gelten, können künftig von allen Ländern angewandt werden, um für Gleichbehandlung zu sorgen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bis 2032 abgeschafft werden müssen dagegen bestehende Ausnahmeregelungen, die nicht durch Gemeinwohlziele – andere als die zur Unterstützung der EU-Klimaschutzmaßnahmen – gerechtfertigt sind.

Die aktualisierten Vorschriften werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation über den endgültigen Text bis März 2022 übermittelt. Nach ihrer förmlichen Annahme durch die Mitgliedstaaten treten die Rechtsvorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten das neue System ab diesem Zeitpunkt anwenden können.

Fundstelle

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 07. Dezember 2021.

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