Update: Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags für Zwischeneinkünfte
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich in zwei Urteilen zur gewerbesteuerlichen Erfassung des Hinzurechnungsbetrags für Zwischeneinkünfte nach § 10 Außensteuergesetz für Zeiträume vor 2016 zu Wort gemeldet. In ihrer Standortbestimmung bezweifeln die Richter darüber hinaus, ob die Hinzurechnung einer unionsrechtlichen Prüfung standhält.
Bundesfinanzhof: Keine gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrags
Der BFH hat mit Urteil vom 11.03.2015 (I R 10/14) entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Außensteuergesetz (AStG) um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handele, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle. Der Gewinn des inländischen Unternehmens sei deswegen nach § 9 Nr. 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) um diesen Betrag zu kürzen. Die Finanzverwaltung hatte hierzu mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und das Urteil über entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet.
Finanzverwaltung: Einbeziehung des Hinzurechnungsbetrags (Fiktion der Inlandszuordnung)
Das höchstrichterliche Urteil war in der Folge Anlaß für eine entsprechende Änderung des GewStG. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 wurde § 7 GewStG in Satz 7 dergestalt ergänzt, dass Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Abs. 1 AStG Einkünfte sind, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Die Regelung ist nach § 36 Abs. 1 GewStG zwar erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden. Seitens der Finanzverwaltung wird jedoch die Auffassung vertreten, die Neuregelung habe lediglich klarstellende Bedeutung, so u.a. die Verlautbarung der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2017. Dieser Sichtweise ist das Finanzgericht Baden-Württemberg in zwei Urteilen entgegengetreten.
Finanzgericht: Keine Rückwirkung der erfolgten Gesetzesänderung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit den Urteilen 6 K 1775/16 und 6 K 2814 /16 entschieden, dass die Neuregelungen in § 7 Satz 7 GewStG zur Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages nicht klarstellender, sondern konstitutiver Natur sind. Anders als von der OFD NRW vertreten, ist die Neuregelung demnach nicht rückwirkend für Erhebungszeiträume vor 2016 anzuwenden. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass - in den betreffenden Streitjahren 2011 bis 2013 und älter - der Hinzurechnungsbetrag in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil I R 10/14 und entgegen des zu diesem Urteil ergangenen Nichtanwendungserlasses als Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte nach § 9 Nr. 3 GewStG aus dem Gewerbeertrag zu kürzen ist.
Hinzurechnungsbesteuerung und EU-Recht
Das Finanzgericht neigt im Übrigen zu der Auffassung, dass die Hinzurechnungsbesteuerung aus unionsrechtlicher Sicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und auch die sogenannte "stand still-Klausel" dem nicht entgegensteht. Der Ausgang des zu dieser Frage anhängigen EuGH-Verfahrens (vgl. Schlussanträge C-135/17 in der Rechtssache X) bleibt abzuwarten, wobei es dort um den Sondertatbestand der Einkünfte aus Kapitalanlagecharakter geht und hier jedoch die "normale" Hinzurechnungsbesteuerung streitig ist.
Update (6. Januar 2022)
Die Revisionen I R 28/18 und I R 29/18 wurden zurückgenommen. Die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg 6 K 1775/16 und 6 K 2814/16 sind somit rechtskräftig.
Fundstellen
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 8. Mai 2018 (6 K 1775/16 und 6 K 2814/16); rkr.
Eine englische Zusammenfassung dieser Urteile finden Sie hier.