EuGH: Vorsteuerabzug aus angeblich überteuerten und nutzlosen Werbedienstleistungen

Nach dem Urteil des EuGH in einem ungarischen Fall kann ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer für Werbedienstleistungen auch dann in Abzug bringen, wenn der für derartige Dienstleistungen in Rechnung gestellte Preis gegenüber einem von der nationalen Steuerbehörde definierten Referenzwert überhöht ist oder diese Dienstleistungen nicht zu einer Steigerung des Umsatzes des Steuerpflichtigen geführt haben. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung mit einem oder mehreren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen als allgemeine Aufwendungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht.

Hintergrund

In 2014 schloss Amper Metal (die Klägerin) mit einem anderen lokalen Unternehmen (SR) einen Vertrag über die Erbringung von Werbedienstleistungen. Dieser Vertrag bezog sich auf die Anbringung von Werbeaufklebern mit dem Logo von Amper Metal auf Fahrzeugen während der Teilnahme an einem Autorennen in Ungarn. SR stellte für diese Leistungen mehrere Rechnungen in Höhe von insgesamt ca. 133 230 EUR zuzüglich 27 % MwSt. in Höhe von ca. 35 970 EUR aus. Amper Metal zog die für diese Leistungen gezahlte Vorsteuer in seiner Steuererklärung für 2014 ab. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Die Steuerbehörde berief sich auf Gutachten gerichtlicher Sachverständiger im Bereich Steuern und Werbung. Diesen zufolge seien die fraglichen Werbedienstleistungen zu teuer und für Amper Metal in Wirklichkeit nutzlos gewesen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, welcher Art die Kundschaft der Gesellschaft sei, die sich nämlich aus Papierfabriken, Warmwalzwerken und sonstigen Industrieanlagen zusammensetze, deren geschäftliche Entscheidungen nicht durch Aufkleber auf Rennwagen beeinflusst werden könnten.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH erachtete hier den Vorsteuerabzug grundsätzlich für möglich und zwar bei direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit besteuerten Ausgangsumsätzen und / oder soweit es sich um Aufwendungen mit einer Verbindung zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen handelt.

Der EuGH verwies auf Artikel 176 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie und stellte fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in der Regel nicht für Ausgaben gilt, die nicht rein geschäftlicher Natur sind, wie Luxus-, Bewirtungs- und Repräsentationsausgaben. Daher müssen die vom Steuerpflichtigen für den Eingangsumsatz getätigten Ausgaben unternehmerischer Natur sein und die erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen müssen für die Zwecke steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden. Weder diese Bestimmung noch Artikel 168 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie machen jedoch den Vorsteuerabzug von einer Erhöhung des Umsatzes des Steuerpflichtigen oder von einem Kriterium der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Eingangsumsatzes abhängig.

Das vorlegende ungarische Gericht muss nun feststellen, ob mit dem Anbringen von Werbeaufklebern auf Wagen anlässlich des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Automobilrennens das Ziel der Förderung des Absatzes der von Amper Metal vermarkteten Waren und Dienstleistungen verfolgt wurde, so dass das Anbringen der Aufkleber zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens zählen könnte, oder ob sich vielmehr die bei dieser Gelegenheit angefallenen Ausgaben als bar jeden geschäftlichen Charakters und ohne Verbindung mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens erweisen. Der Umstand, so der EuGH, dass sich die von Amper Metal erworbenen Dienstleistungen nicht in einer Erhöhung ihres Umsatzes niedergeschlagen haben, ist für diese Beurteilung unerheblich.

Anmerkung: Eine ausführliche fachliche Beurteilung des Urteils finden Sie in den Umsatzsteuer-News Ausgabe 12, Dezember 2021

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 25. November 2021 (C‑334/20), Amper Metal

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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