Update: Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft

Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen, die die Klägerin im Jahr 2001 (Streitjahr) von einer US-amerikanischen Schwestergesellschaft erhalten hat, als steuerfreie Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG, EStG), oder als steuerpflichtige Zinserträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln sind.

Klägerin war eine deutsche GmbH, die durch ein „Preferred Stock Subscription Agreement“ (Vorzugsaktien) an ihrer Schwestergesellschaft, einer US-Inc., beteiligt war. Bei der US-Inc. wurde ein Sondervermögen (FASIT) gebildet. Nach US-Recht sind Zahlungen aus diesem Konstrukt als abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln und beim Empfänger als Zinsen zu betrachten. Nach Ansicht der Klägerin waren die Zahlungen indes Resultat aus dem Gesellschaftsverhältnis und dementsprechend als Gewinnausschüttungen zu qualifizieren, die nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG im Streitjahr 2001 steuerfrei gewesen wären. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen aus dem FASIT jedoch als Zinseinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Die Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision der Kläger stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001 aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Die vom Finanzgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen steuerfreien Beteiligungserträgen i.S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und steuerpflichtigen Zinserträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Steuerpflichtigen müssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in diesen Regelungen angeführt werden. Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung.

Für den Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform mit einer Aktie kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Beteiligungsform als mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte einräumt. Dies setzt aber nicht voraus, dass sämtliche Einzelheiten der ausländischen Beteiligungsform auch für inländische Aktien umsetzbar wären.

Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG 2001 richtet sich die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben beim Bezug steuerfreier Dividenden im Jahr 2001 grundsätzlich nach § 3c Abs. 1 EStG.

Update (31. Januar 2022)

Das Urteil I R 12/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 875.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18. Mai 2021 (I R 12/18), veröffentlicht am 09. September 2021.

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