Update: Keine Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG bei Veräußerung eines Teils des Mitunternehmeranteils

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mitunternehmer, der einen Teil seines Anteils an der Mitunternehmerschaft veräußert, auch dann nicht der Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG unterliegt, wenn durch die Veräußerung sein Anteil am Haftkapital der Gesellschaft sinkt und ihm in dem Wirtschaftsjahr seiner Haftungsminderung und den zehn vorausgehenden Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste zuzurechnen sind bzw. waren.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, die als Kommanditistin zu 49,9% am haftenden Kapital einer GmbH & Co. KG beteiligt war, veräußerte mit Vertrag vom 22. Dezember 1998, einen Teil ihres Kommanditanteils, der 49,9% des haftenden Kapitals der KG entsprach, an eine andere Kommandistin in der Rechtsform einer AG. Die Veräußerung sollte zivilrechtlich auf den 01. Januar 1998 zurückwirken.

Der Anteil der Klägerin am haftenden Kapital der KG minderte sich durch die Veräußerung von 3.992.000 DM (49,9% des gesamten Haftkapitals) um 3.584.000 DM (44,8%) auf 408.000 DM (5,1%).

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin müsse zusätzlich zu dem im VZ 1998 zu versteuernden Veräußerungsgewinn im VZ 1999, in dem ihre Haftungsminderung in das Handelsregister eingetragen wurde, einen Betrag in Höhe von 1,73 Mio. DM gemäß § 15a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EStG nachversteuern. Der Betrag entsprach den im VZ 1997 auf die Klägerin entfallenden laufenden Verlusten der KG, die (dies war zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig) aufgrund einer bestehenden Außenhaftung der Klägerin (§ 171 HGB) bei ihr nach § 15a Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig waren.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 1999 gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben und entschieden, dass die Klägerin in diesem VZ nicht gem. § 15a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EStG den Betrag i.H.v. 1,73 Mio. DM nachzuversteuern habe.

Nach dem Sinn und Zweck des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG sei die Vorschrift nicht bei der Veräußerung eines Anteils am Mitunternehmeranteil anzuwenden. Der Sinn und Zweck bestehe darin, der Umgehung von § 15a Abs. 1 EStG durch kurzfristige Erhöhungen des Haftkapitals entgegenzuwirken, die nach dem Bilanzstichtag alsbald wieder rückgängig gemacht würden.

Bei einer Veräußerung eines Anteils am Mitunternehmeranteil werde jedoch weder das Betriebsvermögen der KG noch das den Gläubigern insgesamt zur Verfügung stehende Haftkapital berührt. Es werde nur zwischen der Veräußerin und der Erwerberin des Anteils am Kommanditanteil verschoben.

Das Finanzgericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Über die Einlegung ist noch nichts bekannt.

Update (15. Juni 2022)

Die zugelassene Revision wurde offenbar nicht eingelegt; das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2021 (14 K 717/19 F), rkr.; siehe auch den Newsletter Januar 2022 des Finanzgerichts.

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