Update: Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vorgelegt
16. Februar 2022
Kategorien: Gesetzgebung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt.
Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie sind u.a. die folgenden steuerlichen Maßnahmen vorgesehen:
- Erweiterte Verlustverrechnung:
- Erweiterung der Möglichkeit des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG ab dem VZ 2022 auf zwei Jahre (§ 10d Abs. 1 Satz 2 f.; § 52 Abs. 18b Satz 2 EStG-E);
- Einschränkung der bisher in § 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG vorgesehenen Möglichkeit zum teilweisen Verzicht auf den Verlustrücktrag; künftig soll nur noch ein vollständiger Verzicht auf den Verlustrücktrag möglich sein (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-E; § 52 Abs. 18b Satz 2 EStG-E);
- Wiedereinführung des mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz angehobenen Höchstbetrags für den Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro (bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) für die VZ 2022 und 2023 (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E, § 52 Abs. 18b Satz 2 EStG-E); ab dem VZ 2024 soll der Höchstbetrag wieder auf 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro) bei Zusammenveranlagung herabgesetzt werden (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E 2024, § 52 Abs. 18b Satz 2 EStG-E 2024);
- redaktionelle Folgeänderung in § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 12 EStG aufgrund der geplanten Erweiterung der Verlustrücktragsmöglichkeit auf zwei Jahre;
- redaktionelle Folgeänderung in § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (Verweis auf künftigen § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG);
- Verlängerung der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E);
- erneute Verlängerung der Reinvestitionsfristen des 6b EStG und der Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG (vgl. bereits die entsprechenden Regelungen im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz) um ein Jahr (§ 52 Abs. 14 Sätze 4 - 6 EStG-E; § 52 Abs. 16 Sätze 3 - 5 EStG-E);
- Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG (eingeführt mit dem JStG 2020) um ein Jahr, mithin für in der häuslichen Wohnung ausgeübten Tätigkeiten nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG-E);
- Steuerfreistellung von durch den Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen i.S.d. Infektionsschutzgesetzes - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährten Leistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro (sog. Pflegebonus, § 3 Nr. 11b EStG-E, § 52 Abs, 4 Satz 3 EStG-E); diese Leistungen sollen auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V-E);
- Verlängerung der mit dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten Steuerfreistellung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG um sechs Monate bis Ende Juni 2022 (mithin für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.4.2022 enden); der ab dem 1.1.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug soll nach der Begründung zum Kabinettsentwurf vom 15.2.2022 (Seite 19) vom Arbeitgeber nach § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG korrigiert werden, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist; ansonsten soll die Korrektur im Rahmen der Veranlagung erfolgen;
- Verlängerung der Fristen zur Anpassung von Vorauszahlungen: In § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG-E (gilt über § 31 Abs. 1 KStG auch für die KSt) und in § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 GewStG-E ist eine Verlängerung der Frist für die nachträgliche Anpassung von Vorauszahlungen für Zwecke der ESt, KSt sowie GewSt vorgesehen (§ 52 Abs. 35d EStG-E bzw. § 36 Abs. 5b GewStG-E). Eine Anpassung soll
- für den VZ bzw. EZ 2019 und 2020 sechs Monate länger möglich sein (Abstellen auf den 21. Kalendermonat statt des 15. Kalendermonats; bei Einkünften aus LuF unter bestimmten Voraussetzungen abweichend);
- für den VZ bzw. EZ 2021 vier Monate länger möglich sein (Abstellen auf den 19. Kalendermonat statt des 15. Kalendermonats; bei Einkünften aus LuF unter bestimmten Voraussetzungen abweichend);
- für den VZ bzw. EZ 2022 zwei Monate länger möglich sein (Abstellen auf den 17. Kalendermonat statt des 15. Kalendermonats; bei Einkünften aus LuF unter bestimmten Voraussetzungen abweichend);
- Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie sollen die Fristen in Art. 97 § 36 EGAO für Zwecke von § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 AO (Verlängerung von Fristen), § 149 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 Sätze 1, 3 und 5 AO (Allgemeine Steuererklärungsfrist und Frist für die Erstellung von Steuererklärungen bei Unterstützung durch steuerberatende Berufe; Frist für Vorabanforderungen), § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO (Festsetzung von Verspätungszuschlägen) sowie § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO (zinsfreie Karenzzeit)
- für den Besteuerungszeitraum 2020 nochmals um drei Monate (d.h. inkl. der ersten Verlängerung im Rahmen des ATAD-UmsG auf insg. sechs Monate);
- für den Besteuerungszeitraum 2021 um vier (bzgl. allg. Frist für die Erstellung der Steuererklärung um zwei) Monate;
- für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei (bzgl. allg. Frist für die Erstellung der Steuererklärung um einen) Monat(e) verlängert
Update (16. Februar 2022)
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes in seiner heutigen Sitzung beschlossen. Das Gesetz liegt jetzt als Regierungsentwurf vor. Die Änderungen zum Referentenentwurf sind im Text blau hervorgehoben.
Fundstelle
Referentenentwurf für ein "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz" (Stand 03. Februar 2022), veröffentlicht auf der Homepage des BMF.
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