Update: BMF zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug ohne Rechnung
In einem aktuellen Schreiben äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der zahlreicher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie zu den von der Finanzverwaltung angewendeten Entscheidungen des BFH zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und zum Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung.
In seinem Schreiben äußert sich das BMF zur Anwendung der nachfolgend aufgeführten Entscheidungen des EuGH sowie zu den zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II vorgesehenen Entscheidungen des BFH.
- EuGH-Urteile vom 15.9.2016, C-516/14 und C-518/14; vom 12.4.2018, C-8/17; vom 21.11.2018, C-664/16;
- BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15; vom 15.10.2019, V R 14/18; vom 22.1.2020, XI R 10/17; vom 12.3.2020, V R 48/17
Ferner werden durch das Schreiben die Abschn. 14.5 Abs. 15 Satz 1, 14.11 Abs. 1 Satz 3, 15.2 Abs. 2, 15.2a und 15.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert bzw. ergänzt.
Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei bis zum 31.12.2020 übermittelten Rechnungsberichtigungen nach § 31 Abs. 5 UStDV, die nach dem BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, Rückwirkung besitzen, der Vorsteuerabzug gleichwohl erst in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht wird, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wird. Eine Berufung hierauf scheidet aus, wenn der Vorsteuerabzug bereits aus der ursprünglichen Rechnung gewährt wurde.
Zu weiteren Einzelheiten, siehe unseren Blogbeitrag.
Update (07. März 2022)
Die gegen das Verfahren V R 14/18 erhobene Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2269/20) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren ist laut LEXinform erledigt durch Beschluss vom 10. Januar 2022.
Update (08. März 2021)
Gegen eines der Urteile (BFH V R 14/18), zu deren Anwendung sich das BMF in seinem Schreiben v. 18. September 2020 äußert, wurde Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Das Az. beim BVerfG lautet 1 BvR 2269/20.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 18. September 2020 (III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001)