Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Die Ausschüsse des Bundesrates (BR) haben am 25. März 2022 ihre Empfehlungen zu dem Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (vgl. unseren Blogbeitrag) abgegeben.

Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen dem Bundesrat u.a. die folgenden Änderungsvorschläge/Prüfbitten in seine im Rahmen der Bundesratssitzung am 08. April 2022 zu verabschiedende Stellungnahme aufzunehmen (vgl. BR-Drs. 83/1/22):

  • In Ergänzung zu den im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelungen schlagen Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat vor, die Abschaffung der Regelung zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu fordern. Entsprechende "Gerüchte" gab es schon mit Blick auf den vorgelegten Referentenentwurf.
  • Hinsichtlich der vorgesehenen Erweiterung der Verlustverrechnung schlägt der Wirtschaftsausschuss
    • eine Ausweitung des Rücktragzeitraums für alle Verluste, die ab dem VZ 2020 entstanden sind,
    • eine Erweiterung des Verlustrücktragzeitraums auf 3 Jahre sowie
    • eine weitere Anhebung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG auf 15 Mio. Euro (bzw. auf 30 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung)
    vor. Darüber hinaus äußert er sich kritisch zu der geplanten Abschaffung der bisher in § 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG vorgesehenen Möglichkeit zum teilweisen Verzicht auf den Verlustrücktrag.
  • Der Wirtschaftsausschuss begrüßt die geplante Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und schlägt dem Bundesrat gar vor, eine unbefristete Verlängerung der degressiven Abschreibung zu fordern. Der Finanzausschuss äußert sich dagegen kritisch zur geplanten Verlängerung.
  • Die Homeoffice-Pauschale soll nach den Vorstellungen des Wirtschaftsausschusses dauerhaft gewährt werden.

Der Finanzausschuss schlägt eine weitergehende Verlängerung der Fristen zur Anpassung von Vorauszahlungen in § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG (gilt über § 31 Abs. 1 KStG auch für die KSt) und in § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 GewStG-E vor. Entsprechendes fordert der Finanzausschuss mit Blick auf die Fristen in Art. 97 § 36 EGAO für Zwecke von § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 AO (Verlängerung von Fristen), § 149 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 Sätze 1, 3 und 5 AO (Allgemeine Steuererklärungsfrist und Frist für die Erstellung von Steuererklärungen bei Unterstützung durch steuerberatende Berufe; Frist für Vorabanforderungen), § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO (Festsetzung von Verspätungszuschlägen) sowie § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO (zinsfreie Karenzzeit). Ferner werden Fristverlängerungen für den Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2023 vorgeschlagen.

Fundstelle

BR-Drs. 83/1/22.

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