BMF zur Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zu steuerlichen Fragen betreffend die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und Rückzahlung von Nennkapital durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften Stellung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu diesem Themenkomplex in mehreren früheren Entscheidungen Stellung genommen. In ihrem aktuellen Schreiben regelt die Finanzbehörde die Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze.
Hintergrund
In § 27 Abs. 8 KStG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf ausländische Körperschaften und Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen erweitert. Die Vorschrift wurde durch Gesetz vom 7.12.2006 in das Körperschaftsteuergesetz (KStG) aufgenommen und ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. In seinem aktuellen Schreiben befasst sich das BMF mit der Frage der Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (BFH I R 117/08 vom 20.10.2010; VIII R 73/13 vom 13.7.1016; VIII R 47/13 vom 13.6.2016, sowie I R 15/16 vom 10.4.2019).
BFH Urteile zur Rechtslage vor Einführung des § 27 Absatz 8 KStG (bis zum VZ 2005) und für die Rechtslage nach Einführung des § 27 Absatz 8 KStG
Zur Rechtslage vor Einführung des § 27 Absatz 8 KStG hat der BFH mit Urteil I R 117/08 vom 20. Oktober 2010 und mit Urteil VIII R 73/13 vom 13. Juli 2016 entschieden, dass im Fall einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vorliegen kann, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage bzw. von der Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auszugehen sei.
Mit Urteil VIII R 47/13 vom 13.6.2016 entschied der BFH für die Rechtslage nach Einführung des § 27 Abs. 8 KStG, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG geführt wird. Mit Urteil I R 15/16 vom 10.4.2019 hat der BFH diese Auffassung bestätigt und außerdem entschieden, dass zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln ist, seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG unterliegt.
Im Fokus des jetzigen BMF Anwendungsschreibens stehen dabei im Wesentlichen die folgenden Punkte:
1. Nennkapitalrückzahlungen
Für Fälle der Nennkapitalrückzahlung ist § 7 Absatz 2 KapErhStG anzuwenden. Das tatsächliche Vorliegen einer Nennkapitalrückzahlung ist durch geeignete Unterlagen (insbesondere den Beschluss über die Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung) nachzuweisen.
2. Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
Die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann als Einlagenrückgewähr im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren sein.
Weiter nimmt das BMF zur Ermittlung der Einlagenrückgewähr der Höhe nach sowie zur Nachweisfrage und den dafür erforderlichen Unterlagen Stellung.
Auf Leistungen einer EWR-Körperschaft sind die in dem BMF-Schreiben dargestellten Grundsätze entsprechend anzuwenden, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung selbst keinen wirksamen Antrag zur Feststellung der jeweiligen Leistung als Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt hat.
Das BMF- Schreiben findet in allen noch offenen Fällen Anwendung.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 21. April 2022 (IV C 2 - S 2836/20/10001 :002).
Eine englische Zusammenfassung des BMF-Schreibens finden Sie hier.